Betäubungsmittel- strafrecht
Vorwürfe wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) werden von den Ermittlungsbehörden regelmäßig mit erheblichem Aufwand verfolgt. Je nach Tatvorwurf sieht das Gesetz Geldstrafen bis hin zu erheblichen Freiheitsstrafen vor. Darüber hinaus verfügen die Ermittlungsbehörden im Betäubungsmittelstrafrecht über weitreichende Ermittlungsbefugnisse, insbesondere im Zusammenhang mit Hausdurchsuchungen, Telekommunikationsüberwachungen und verdeckten Ermittlungsmaßnahmen. Insbesondere in schwerwiegenden Fällen kann zudem bereits im Ermittlungsverfahren die Untersuchungshaft angeordnet werden.
Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) regelt den Umgang mit den in seinen Anlagen I bis III aufgeführten Betäubungsmitteln. Hierzu zählen unter anderem Kokain, Heroin, Amphetamin, Methamphetamin und LSD. Der Umgang mit diesen Stoffen ist grundsätzlich verboten und nur unter den engen Voraussetzungen zulässig.
Insbesondere folgende Handlungen können strafbar sein:
Gerade in Verfahren des Betäubungsmittelstrafrechts unterlaufen den Ermittlungsbehörden häufig Fehler. Dazu zählen unzulässige Durchsuchungen, lückenhafte Sicherstellungsketten, fehlerhafte Wirkstoffanalysen, Probleme bei der Dokumentation überwachter Kommunikation und die voreilige Annahme eines gewinnorientierten Handeltreibens. Eine konsequente Überprüfung dieser Punkte kann die Verteidigung erheblich verbessern.
Die Abgrenzung zwischen einer geringen und einer nicht geringen Menge gehört zu den zentralen Fragen im Betäubungsmittelstrafrecht. Davon hängt häufig ab, welcher Straftatbestand erfüllt ist und welcher Strafrahmen zur Anwendung kommt. Maßgeblich ist dabei regelmäßig nicht das Gewicht der sichergestellten Betäubungsmittel, sondern deren Wirkstoffgehalt.
Umgekehrt kann eine geringe Menge in einigen Fällen zu einem Absehen von der Strafverfolgung (§ 31a BtMG) oder zu einem Absehen von Strafe (§ 29 Abs. 5 BtMG) führen. Ob diese Möglichkeiten im Einzelfall bestehen, sollte frühzeitig anwaltlich geprüft werden.
Unter den Voraussetzungen des § 35 BtMG kann bei einer Betäubungsmittelabhängigkeit die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zugunsten einer Therapie zurückgestellt werden. Ob diese Möglichkeit im Einzelfall besteht, sollte frühzeitig geprüft werden.
Schwerwiegende Vorwürfe im Betäubungsmittelstrafrecht führen nicht selten zur Anordnung von Untersuchungshaft. Mit der Vorführung vor den Haftrichter liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor. Weiterführende Informationen zu diesen Themenbereichen finden Sie auf den Seiten Haftsachen und Pflichtverteidigung.
Wer als Beschuldigter zu einer polizeilichen Vernehmung geladen wird, ist grundsätzlich weder verpflichtet, der Vorladung Folge zu leisten noch Angaben zur Sache zu machen. Eine Pflicht zum Erscheinen besteht nur, wenn die Vorladung im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgt. Vor jeder Äußerung sollte zunächst Akteneinsicht beantragt und anwaltlicher Rat eingeholt werden. Unüberlegte Angaben im Ermittlungsverfahren lassen sich später häufig nicht mehr korrigieren.
Als Anwalt für Betäubungsmittelstrafrecht in Berlin verteidigt Rechtsanwalt Kocadağ Beschuldigte in jeder Phase des Strafverfahrens. Nach Beantragung der Akteneinsicht werden die Ermittlungsakte und die Beweislage sorgfältig geprüft. Anschließend wird gemeinsam mit dem Mandanten eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickelt.

Rechtsanwalt für Strafrecht & Ausländerrecht
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Viele Mandanten haben ähnliche Fragen rund um Besitz, Handel oder Hausdurchsuchung nach dem Betäubungsmittelgesetz. Die wichtigsten Antworten finden Sie hier.
Das Betäubungsmittelgesetz stellt insbesondere den unerlaubten Besitz, den Erwerb, die Herstellung, die Einfuhr, die Abgabe sowie das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln unter Strafe.
Die nicht geringe Menge hat erheblichen Einfluss auf den anzuwendenden Straftatbestand und den Strafrahmen. Maßgeblich ist nicht das Gewicht der Betäubungsmittel, sondern der reine Wirkstoffgehalt.
Unter den Voraussetzungen des § 35 BtMG kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zugunsten einer Therapie zurückgestellt werden. Ob diese Möglichkeit im Einzelfall besteht, sollte durch einen Anwalt geprüft werden.
Ja. Auch bei einer geringen Menge kann eine Einstellung des Verfahrens nach § 31a BtMG oder ein Absehen von Strafe nach § 29 Abs. 5 BtMG in Betracht kommen. Ob diese Möglichkeiten bestehen, sollte frühzeitig anwaltlich geprüft werden.
Viele Mandanten haben ähnliche Fragen rund um Besitz, Handel oder Hausdurchsuchung nach dem Betäubungsmittelgesetz. Die wichtigsten Antworten finden Sie hier.

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