Eine Ausweisung oder Abschiebung gehört zu den schwerwiegendsten Maßnahmen des Aufenthaltsrechts. Betroffene sehen sich häufig mit weitreichenden Folgen für ihr Familienleben, ihre berufliche Tätigkeit und ihre weitere Lebensplanung konfrontiert. Bereits nach Erhalt eines Anhörungsschreibens der Ausländerbehörde sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden. Im Anhörungsverfahren besteht die Möglichkeit, zu den entscheidungserheblichen Tatsachen Stellung zu nehmen und entlastende Umstände vorzutragen. Insbesondere eine Verurteilung im Strafrecht kann Anlass für die Prüfung einer Ausweisung durch die Ausländerbehörde sein. Rechtsanwalt Kocadağ in Berlin vertritt Sie in allen Fragen rund um Ausweisung, Abschiebung und Einreisesperre.
Der Unterschied zwischen Ausweisung und Abschiebung wird in der Praxis oft verwechselt.
Die Ausweisung ist ein belastender Verwaltungsakt, mit dem die Ausländerbehörde den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet beendet. Die Ausweisung ist eine Präventivmaßnahme, die ausschließlich künftigen Beeinträchtigungen erheblicher öffentlicher Interessen vorbeugen soll. Sie ist keine strafrechtliche Sanktion für früheres Fehlverhalten, auch wenn sie häufig an strafrechtliche Verurteilungen anknüpft.
Die Abschiebung ist dagegen die zwangsweise Durchsetzung der bestehenden Ausreisepflicht.
Die Ausweisung richtet sich nach den §§ 53 ff. AufenthG. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG setzt eine Ausweisung voraus, dass der weitere Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche öffentliche Interessen gefährdet. Darüber hinaus muss im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der Ausreise das Bleibeinteresse des Ausländers überwiegen.
Die §§ 54 und 55 AufenthG konkretisieren diese Interessenabwägung. Während § 54 AufenthG gesetzlich geregelte Ausweisungsinteressen enthält, regelt § 55 AufenthG die bei der Abwägung besonders zu berücksichtigenden Bleibeinteressen. Maßgeblich sind insbesondere die Schwere des Ausweisungsinteresses, die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, familiäre Bindungen, der Grad der Integration sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen. Ob eine Ausweisung rechtmäßig ist, hängt daher stets von den Umständen des Einzelfalls ab.
Die Voraussetzungen der Abschiebung ergeben sich aus § 58 AufenthG. Eine Abschiebung setzt grundsätzlich voraus, dass der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Ausreisefrist abgelaufen ist oder keine Ausreisefrist gewährt wurde. Darüber hinaus darf die freiwillige Ausreise nicht gesichert sein oder es muss aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich sein. Insbesondere dürfen auch keine Abschiebungsverbote entgegenstehen.
Gegen eine Ausweisung kann binnen eines Monats nach Zustellung Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden. Ob daneben ein Eilantrag sinnvoll ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Bestehen rechtliche oder tatsächliche Abschiebungshindernisse, etwa aus familiären, gesundheitlichen oder humanitären Gründen, kommt eine Duldung in Betracht.
Nach einer Ausweisung wird in vielen Fällen eine Einreisesperre verhängt (§ 11 AufenthG). Diese erfolgt nicht automatisch, sondern muss gesondert festgelegt werden. Die Sperrfrist ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessen. Sie untersagt die Rückkehr nach Deutschland und in der Regel auch in den Schengen-Raum für mehrere Jahre.
Rechtsanwalt Kocadağ prüft, ob eine Aufhebung oder Verkürzung der Sperrfrist möglich ist. Darüber hinaus berät und vertritt er Sie auch in allen Fragen rund um die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis.
Die Entscheidung über eine Ausweisung hängt regelmäßig von einer umfassenden Interessenabwägung ab. Bereits im Anhörungsverfahren können entlastende Umstände vorgetragen werden, die das Bleibeinteresse stärken oder das öffentliche Ausweisungsinteresse entkräften. Eine frühzeitige anwaltliche Vertretung kann daher entscheidenden Einfluss auf den weiteren Verlauf des Verfahrens haben.
Ihnen drohen eine Ausweisung, Abschiebung oder Einreisesperre? Rechtsanwalt Kocadağ in Berlin prüft Ihre Lage und handelt schnell. Schildern Sie Ihren Fall über das Kontaktformular, eine Rückmeldung erfolgt innerhalb von 24 Stunden.

Rechtsanwalt für Strafrecht & Ausländerrecht
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Viele Mandanten sind verunsichert, wenn sie ein Schreiben zur Ausweisung oder Abschiebung erhalten. Hier beantworte ich die wichtigsten Fragen rund um Fristen, Einreisesperre und rechtliche Möglichkeiten.
Eine Ausweisung kommt in Betracht, wenn der weitere Aufenthalt erhebliche öffentliche Interessen gefährdet und das öffentliche Interesse an der Ausreise im Rahmen einer umfassenden Abwägung das Bleibeinteresse überwiegt. Dabei werden insbesondere strafrechtliche Verurteilungen sowie die persönlichen und familiären Bindungen des Betroffenen berücksichtigt.
Die Ausweisung ist eine Entscheidung der Ausländerbehörde, die auf die Beendigung des weiteren Aufenthalts gerichtet ist. Die Abschiebung ist dagegen die zwangsweise Durchsetzung einer bereits bestehenden Ausreisepflicht.
Im Zusammenhang mit einer Ausweisung oder Abschiebung wird grundsätzlich ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet. Während dieser Frist sind die Einreise und der Aufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich untersagt.
Bereits im Anhörungsverfahren können rechtliche Einwände und entlastende Umstände vorgetragen werden. Eine frühzeitige anwaltliche Vertretung ermöglicht es, die behördliche Gefahrenprognose und Interessenabwägung zu prüfen und rechtzeitig auf die beabsichtigte Entscheidung Einfluss zu nehmen.
Beachten Sie die gesetzte Frist und geben Sie keine unüberlegte Stellungnahme ab. Ein Rechtsanwalt kann Akteneinsicht beantragen, die beabsichtigte Ausweisung rechtlich prüfen und eine begründete Stellungnahme gegenüber der Ausländerbehörde abgeben.
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