Ein Strafverfahren im Verkehrsstrafrecht kann erhebliche strafrechtliche und fahrerlaubnisrechtliche Folgen haben. Neben Geld- oder Freiheitsstrafen drohen im Falle einer Verurteilung häufig die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie eine Sperrfrist für deren Neuerteilung. Bereits im Ermittlungsverfahren können Maßnahmen wie die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden.
Neben verkehrsstrafrechtlichen Vorwürfen können je nach Sachlage auch weitere Straftatbestände Gegenstand des Ermittlungsverfahrens sein, etwa Körperverletzung, Nötigung oder Delikte aus dem Betäubungsmittelstrafrecht. Eine sorgfältige Strafverteidigung beginnt daher lange vor der Hauptverhandlung. Häufig werden bereits im Ermittlungsverfahren die entscheidenden Weichen für den weiteren Verlauf des Verfahrens gestellt. Je nach Sachlage kann bereits in diesem Stadium auf eine Einstellung des Strafverfahrens hingewirkt werden.
Als Anwalt für Verkehrsstrafrecht in Berlin vertritt Rechtsanwalt Kocadağ Beschuldigte in jeder Phase des Strafverfahrens – vor der ersten polizeilichen Vernehmung bis zum Abschluss der Hauptverhandlung und darüber hinaus im Rechtsmittelverfahren.
Für viele Beschuldigte ist nicht die Geldstrafe, sondern die Entziehung der Fahrerlaubnis die schwerwiegendste Folge eines Verkehrsstrafverfahrens. Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung. Sie ist rein präventiv und soll dem Schutz Allgemeinheit vor charakterlich ungeeigneten Kraftfahrern dienen.
Während ein Fahrverbot lediglich für einen begrenzten Zeitraum gilt, führt die Entziehung der Fahrerlaubnis dazu, dass diese nach Ablauf der Sperrfrist neu beantragt werden muss.
Bereits im Ermittlungsverfahren werden häufig die entscheidenden Weichen für den weiteren Verlauf eines Verkehrsstrafverfahrens gestellt. Eine frühzeitige Verteidigung ermöglicht die unverzügliche Beantragung von Akteneinsicht, die sorgfältige Prüfung der Beweislage sowie die Entwicklung einer auf den Einzelfall abgestimmten Verteidigungsstrategie. Je nach Sachlage kann bereits in diesem Verfahrensstadium auf eine Einstellung des Strafverfahrens hingewirkt werden. Eine frühzeitige Verteidigung kann dazu beitragen, einer Entziehung der Fahrerlaubnis entgegenzuwirken.
Je nach Sachverhalt können neben Delikten aus dem Verkehrsstrafrecht weitere Straftatbestände in Betracht kommen, etwa aus dem Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts sowie wegen Körperverletzung, Nötigung oder anderer Delikte des allgemeinen Strafrechts.
Ein Verkehrsstrafverfahren erfordert eine frühzeitige und sorgfältige Verteidigung. Als Anwalt für Verkehrsstrafrecht in Berlin begleitet Rechtsanwalt Kocadağ Beschuldigte während des gesamten Strafverfahrens. Nach Beantragung der Akteneinsicht werden die Ermittlungsakte und die Beweislage umfassend geprüft. Auf dieser Grundlage wird eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickelt, die sich an den Besonderheiten des jeweiligen Falls orientiert.
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Rechtsanwalt für Strafrecht & Ausländerrecht
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Viele Mandanten fragen nach Konsequenzen wie Fahrerlaubnisentzug, Fahrverbot oder Strafmaß bei Alkohol und Unfallflucht.
Ja. Liegen dringende Gründe für die Annahme vor, dass die Fahrerlaubnis später entzogen wird, kann das Gericht bereits im Ermittlungsverfahren die Fahrerlaubnis vorläufig nach § 111a StPO entziehen.
Ja. Je nach Beweislage und den Umständen des Einzelfalls kann bereits im Ermittlungsverfahren auf eine Einstellung des Strafverfahrens hingewirkt werden. Ob dies möglich ist, hängt vom jeweiligen Tatvorwurf und der konkreten Beweislage ab.
Ein Fahrverbot ist zeitlich befristet. Die Fahrerlaubnis bleibt bestehen; lediglich das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen ruht für die Dauer des Fahrverbots. Wird die Fahrerlaubnis hingegen entzogen, erlischt sie. Nach Ablauf einer Sperrfrist muss sie erneut beantragt werden.
Bei einer Verurteilung wegen Unfallflucht drohen Geld- oder Freiheitsstrafe sowie häufig die Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung. Welche Folgen im Einzelfall zu erwarten sind, richtet sich insbesondere nach dem entstandenen Personen- oder Sachschaden.
Ab 1,1 Promille gilt ein Kraftfahrzeugführer als absolut fahruntüchtig. Bereits ab 0,3 Promille kann Alkohol am Steuer Straftat darstellen, wenn Ausfallerscheinungen hinzutreten.
Viele Mandanten fragen nach Konsequenzen wie Fahrerlaubnisentzug, Fahrverbot oder Strafmaß bei Alkohol und Unfallflucht.

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