Als Anwalt für Ausländerrecht in Berlin berate und vertrete ich Mandanten in aufenthalts- und staatsangehörigkeitsrechtlichen Angelegenheiten.
Ich unterstütze Mandanten bei der Beantragung und Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen, bei der Einbürgerung sowie in Visumverfahren. Die anwaltliche Vertretung erfolgt gegenüber Ausländerbehörden, deutschen Auslandsvertretungen sowie vor den Verwaltungsgerichten.
Bereits im Rahmen der Erstberatung erörtere ich gemeinsam mit meinen Mandanten die aufenthaltsrechtlichen Perspektiven und das weitere Vorgehen im Hinblick auf einen langfristigen Aufenthalt in Deutschland.
Da die aufenthaltsrechtlichen Perspektiven für einen langfristigen Aufenthalt in Deutschland von den Umständen des Einzelfalls abhängen und behördliche Entscheidungen häufig im Rahmen gesetzlicher Ermessensspielräume getroffen werden, kommt einer sorgfältigen Vorbereitung und Begründung des Antrags besondere Bedeutung zu.
Hinweis: Die Beratung erfolgt ausschließlich im allgemeinen Ausländerrecht. Mandate im Asyl- und Flüchtlingsrecht werden nicht übernommen.
Meine anwaltliche Vertretung im Ausländerrecht umfasst:
Von der Beratung bis zur gerichtlichen Vertretung begleitet Kanzlei Kocadağ Sie in allen Fragen des Aufenthaltsrechts.
Von der Beratung bis zur gerichtlichen Vertretung begleitet Kanzlei Kocadağ Sie in allen Fragen des Aufenthaltsrechts.
Von der Beratung bis zur gerichtlichen Vertretung begleitet Kanzlei Kocadağ Sie in allen Fragen des Aufenthaltsrechts.
In der Regel erhalten Sie noch am selben Werktag eine Rückmeldung mit einer ersten Einschätzung und den nächsten Schritten.
Bei umfangreicheren Sachverhalten oder einer Beauftragung nutzen Sie bitte das ausführliche Kontaktformular.
Ein besonderer Vorteil des Kanzleistandorts Berlin besteht darin, dass das Verwaltungsgericht Berlin bundesweit für Klagen gegen die Ablehnung von Visumanträgen durch deutsche Auslandsvertretungen zuständig ist.
Die Beratung ist auf Deutsch, Türkisch, Englisch und Französisch möglich. Dies erleichtert die Kommunikation während des gesamten Mandats.
Jedes Anliegen wird sorgfältig geprüft und die anwaltliche Vertretung an den Besonderheiten des Einzelfalls ausgerichtet. Während des gesamten Mandats stehe ich Ihnen persönlich als Ansprechpartner zur Verfügung.
Ein besonderer Vorteil des Kanzleistandorts Berlin besteht darin, dass das Verwaltungsgericht Berlin bundesweit für Klagen gegen die Ablehnung von Visumanträgen durch deutsche Auslandsvertretungen zuständig ist.
Die Beratung ist auf Deutsch, Türkisch, Englisch und Französisch möglich. Dies erleichtert die Kommunikation während des gesamten Mandats.
Jedes Anliegen wird sorgfältig geprüft und die anwaltliche Vertretung an den Besonderheiten des Einzelfalls ausgerichtet. Während des gesamten Mandats stehe ich Ihnen persönlich als Ansprechpartner zur Verfügung.
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt, insbesondere zur Erwerbstätigkeit, zum Studium, zur Ausbildung, zum Familiennachzug oder aus humanitären Gründen. Ob und für welchen Zeitraum eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen des jeweiligen Aufenthaltszwecks.
Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels sollte vor Ablauf der Geltungsdauer gestellt werden. Bei einer rechtzeitigen Antragstellung gilt der weitere Aufenthalt mit allen sich daran anschließenden Wirkungen grundsätzlich bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt.
Für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen gilt grundsätzlich nicht das Aufenthaltsgesetz, sondern das Freizügigkeitsgesetz/EU. Das Aufenthaltsgesetz kann jedoch ausnahmsweise Anwendung finden, insbesondere wenn es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt, das Freizügigkeitsrecht nicht oder nicht mehr besteht oder einzelne Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes ausdrücklich für anwendbar erklärt werden.
Nein. Eine Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht nur, wenn diese im Aufenthaltstitel ausdrücklich erlaubt ist. Der Umfang einer Erlaubnis wird, sofern lediglich eine mit Auflagen versehene Erwerbstätigkeit erlaubt ist, in die Aufenthaltserlaubnis eingetragen bzw. auf einem Zusatzblatt dokumentiert.
Ein Anspruch auf Einbürgerung setzt in der Regel einen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland von mindestens fünf Jahren voraus. Für Ehegatten deutscher Staatsangehöriger können kürzere Fristen gelten. Ob die Voraussetzungen für eine Anspruchs- oder Ermessenseinbürgerung vorliegen, sollte im Einzelfall geprüft werden.
Schreiben Sie mir über das Formular. In der Regel melde ich mich noch am selben Werktag persönlich und skizziere die nächsten Schritte.
Schreiben Sie mir über das Formular. In der Regel melde ich mich noch am selben Werktag persönlich und skizziere die nächsten Schritte.
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt, insbesondere zur Erwerbstätigkeit, zum Studium, zur Ausbildung, zum Familiennachzug oder aus humanitären Gründen. Ob und für welchen Zeitraum eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen des jeweiligen Aufenthaltszwecks.
Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels sollte vor Ablauf der Geltungsdauer gestellt werden. Bei einer rechtzeitigen Antragstellung gilt der weitere Aufenthalt mit allen sich daran anschließenden Wirkungen grundsätzlich bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt.
Für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen gilt grundsätzlich nicht das Aufenthaltsgesetz, sondern das Freizügigkeitsgesetz/EU. Das Aufenthaltsgesetz kann jedoch ausnahmsweise Anwendung finden, insbesondere wenn es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt, das Freizügigkeitsrecht nicht oder nicht mehr besteht oder einzelne Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes ausdrücklich für anwendbar erklärt werden.
Nein. Eine Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht nur, wenn diese im Aufenthaltstitel ausdrücklich erlaubt ist. Der Umfang einer Erlaubnis wird, sofern lediglich eine mit Auflagen versehene Erwerbstätigkeit erlaubt ist, in die Aufenthaltserlaubnis eingetragen bzw. auf einem Zusatzblatt dokumentiert.
Ein Anspruch auf Einbürgerung setzt in der Regel einen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland von mindestens fünf Jahren voraus. Für Ehegatten deutscher Staatsangehöriger können kürzere Fristen gelten. Ob die Voraussetzungen für eine Anspruchs- oder Ermessenseinbürgerung vorliegen, sollte im Einzelfall geprüft werden.
Ein ausländerrechtliches Verfahren beginnt oft mit einem Brief der Ausländerbehörde oder einem ablehnenden Bescheid. Jetzt ist schnelles, gut durchdachtes Handeln entscheidend – denn Fristen laufen oft sehr kurz:

Viele Bescheide wirken endgültig – sind es aber nicht. Lassen Sie den Inhalt rechtlich prüfen, bevor Sie reagieren oder Unterlagen einreichen.

Melden Sie sich direkt – telefonisch oder per E-Mail. Ich kläre, ob Eile geboten ist, welche Unterlagen gebraucht werden und wie Ihre Chancen stehen.

In ausländerrechtlichen Verfahren gelten oft kurze Fristen. Ich sichere Ihre Rechte durch fristgerechte Widersprüche oder Anträge – notfalls auch einstweilig.

Ob Klage, Remonstration, Härtefallantrag oder Familiennachzug – ich entwickle mit Ihnen eine individuelle Vorgehensweise, angepasst an Ihre Situation.
Viele Mandant*innen kommen erst, wenn es fast zu spät ist. Dabei kann frühzeitige Beratung vieles verhindern. Ich vertrete Sie im Ausländerrecht mit Klarheit, Strategie und Nachdruck – ob beim Antrag, Widerspruch oder gegen eine drohende Abschiebung.

Wenn es um eine Beauftragung als Verteidiger oder ein komplexeres Anliegen geht, empfehle ich Ihnen, das ausführliche Kontaktformular zu nutzen.