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Untersuchungshaft

Die Untersuchungshaft (U-Haft) ist als Freiheitsentziehung einer der schwersten staatlichen Eingriffe in die Rechte einer Person. Dies gilt insbesondere deshalb, weil Beschuldigte noch nicht vKocadağlt sind und die Unschuldsvermutung weiterhin gilt. Als Anwalt für Haftsachen in Berlin vertritt Rechtsanwalt Kocadağ Beschuldigte in allen Phasen des Strafverfahrens.

Wann Untersuchungshaft angeordnet werden darf

Die Untersuchungshaft ist in den §§ 112 ff. StPO geregelt und dient insbesondere der Sicherung des Strafverfahrens. Die Anordnung ist nur zulässig, wenn gegen den Beschuldigten ein dringender Tatverdacht besteht, ein Haftgrund vorliegt und die Haft verhältnismäßig ist. Der häufigste Haftgrund ist die Fluchtgefahr. Diese besteht, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu erwarten ist, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen wird, etwa weil sich aus einer hohen Straferwartung ein Fluchtanreiz ergibt, dem keine tragfähigen Bindungen gegenüberstehen.

Festnahme und Gefangenensammelstelle (GESA) Berlin

Nach einer (vorläufigen) Festnahme in Berlin werden Beschuldigte regelmäßig zunächst in eine Gefangenensammelstelle (GESA) gebracht. Für Angehörige ist häufig unklar, wo sich der Festgenommene befindet und wie es weitergeht. Das Gesetz sieht eine Vorführung vor den zuständigen Richter spätestens am Tag nach der Festnahme vor. Dieser entscheidet, ob die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls vorliegen und ob die Untersuchungshaft vollzogen werden soll.

Wege aus der Untersuchungshaft

Gegen einen Haftbefehl stehen der Verteidigung zwei Wege zur Verfügung: der Antrag auf Haftprüfung (§§ 117 ff. StPO) sowie die Haftbeschwerde (§§ 304 ff. StPO). Welcher Rechtsbehelf im Einzelfall sinnvoll ist, sollte durch einen Rechtsanwalt geprüft werden.

Im Rahmen der Haftprüfung entscheidet das zuständige Gericht, ob die Voraussetzungen der Untersuchungshaft noch fortbestehen. Bei einer Haftbeschwerde überprüft das nächsthöhere Beschwerdegericht die Entscheidung. Ein besonderer Vorteil der Haftbeschwerde liegt darin, dass sie auch dann eingelegt werden kann, wenn der Haftbefehl bereits außer Vollzug gesetzt wurde. In diesem Fall kann die Haftbeschwerde darauf abzielen, den Haftbefehl vollständig aufzuheben und damit auch die mit der Außervollzugsetzung verbundenen Auflagen zu beseitigen.

Neben der vollständigen Aufhebung des Haftbefehls besteht die Möglichkeit, dessen Vollzug unter geeignete Auflagen auszusetzen (sog. Haftverschonung). Als mögliche Auflagen sieht das Gesetz unter anderem eine Meldepflicht sowie die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Beschuldigten oder einen anderen vor (Kaution).

Notwendige Verteidigung und weitere Folgen

Ist der Beschuldigte einem Gericht zur Entscheidung über die Untersuchungshaft vorzuführen, liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO vor. Hat der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt noch keinen Verteidiger benannt, wird ein Pflichtverteidiger durch das Gericht bestellt.

Bei nicht deutschen Staatsangehörigen kann ein laufendes Strafverfahren zudem Auswirkungen auf den weiteren Aufenthalt in Deutschland haben. Eine strafrechtliche Verurteilung kann die Aufenthaltserlaubnis gefährden und eine Ausweisung nach sich ziehen. Rechtsanwalt Kocadağ berücksichtigt daher bei der Strafverteidigung auch mögliche aufenthaltsrechtliche Folgen.

Unterstützung in Haftsachen

Als Anwalt für Haftsachen in Berlin verteidigt Rechtsanwalt Kocadağ Beschuldigte unmittelbar nach der Festnahme und bereits bei der ersten Vorführung vor dem Haftrichter sowie im weiteren Verlauf des Strafverfahrens.

Als Strafverteidiger in Berlin und Anwalt für Ausländerrecht setze ich mich entschlossen für Ihre Rechte ein – vom ersten Kontakt mit den Behörden bis zur gerichtlichen Entscheidung. Vertrauen Sie auf erfahrene Rechtsvertretung in Strafrecht und Ausländerrecht.

Anatol Kocadağ

Rechtsanwalt für Strafrecht & Ausländerrecht

Bild von Anatol Kocadağ

Anatol Kocadağ

Rechtsanwalt für Strafrecht & Ausländerrecht

Untersuchungshaft darf grundsätzlich nur angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht besteht, ein gesetzlicher Haftgrund vorliegt und die Anordnung verhältnismäßig ist. Als Haftgründe kommen insbesondere Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr und unter besonderen Voraussetzungen Wiederholungsgefahr in Betracht.

Untersuchungshaft darf nur durch einen Richter angeordnet werden. Nach einer  Festnahme ist der Beschuldigte unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, dem zuständigen Richter vorzuführen.

Ja. Ein fester Wohnsitz ist bei der Beurteilung einer möglichen Fluchtgefahr ein wichtiger Umstand, schließt die Anordnung von Untersuchungshaft aber nicht automatisch aus. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls.

Ja. Unter den Voraussetzungen des § 116 StPO kann der Vollzug eines Haftbefehls ausgesetzt werden. Das ist der Fall, wenn weniger einschneidende Maßnahmen ausreichen. In Betracht kommen beispielsweise Meldeauflagen, Aufenthaltsbeschränkungen oder die Leistung einer Sicherheit (Kaution).

Ja. Die in U-Haft verbrachte Zeit wird gemäß § 51 StGB grundsätzlich auf eine spätere Freiheitsstrafe angerechnet.

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