Für die Einreise nach Deutschland benötigen viele ausländische Staatsangehörige ein Visum. In der Praxis spielen insbesondere das Schengen-Visum (C-Visum) für kurzfristige Aufenthalte und das nationale Visum (D-Visum) für längerfristige Aufenthalte eine Rolle. Welches Visum im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach dem beabsichtigten Aufenthaltszweck.
Rechtsanwalt Kocadağ berät Sie zu allen Schritten Ihres Visumantrags und vertritt Sie gegenüber den deutschen Auslandsvertretungen, der Ausländerbehörde und dem Verwaltungsgericht Berlin.
Ein Schengen-Visum ermöglicht kurzfristige Aufenthalte von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen. Es gilt für den gesamten Schengen-Raum und kommt insbesondere für touristische Reisen, Familienbesuche sowie Geschäftsreisen in Betracht. Der Antrag wird bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsstaat gestellt.
Die deutschen Auslandsvertretungen prüfen insbesondere folgende Voraussetzungen:
Wer länger als 90 Tage in Deutschland bleiben möchte, braucht ein nationales Visum (D-Visum). Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU setzt grundsätzlich voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat, § 5 Abs. 2 S. 1 AufenthG.
Die Entscheidung über den Visumantrag hängt in den meisten Fällen nicht allein von den deutschen Auslandsvertretungen ab. Ob die Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich ist, richtet sich nach § 31 AufenthV.
Angehörige der EU und des EWR sowie Staatsangehörige bestimmter visumfreier Länder können ohne vorheriges Visum nach Deutschland einreisen. Ferner kann in den Ausnahmefällen des § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG von einem Visum abgesehen werden.
Wer etwa mit einem Besuchsvisum einreist, kann anschließend nicht ohne Weiteres eine Aufenthaltserlaubnis für Arbeit oder Studium beantragen. Häufig verlangt die Ausländerbehörde dann, das Visumverfahren nachzuholen.
Wird ein Visum von der deutschen Auslandsvertretung abgelehnt, bestehen zwei Möglichkeiten. Sie können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erheben, das für die Entscheidungen der deutschen Auslandsvertretungen zuständig ist. Oder Sie stellen einen neuen Visumsantrag. Rechtsanwalt Kocadağ prüft, welcher Weg in Ihrem Fall die besseren Erfolgsaussichten hat, wahrt die Klagefrist und vertritt Sie vor dem Verwaltungsgericht.
Ein vollständiger und in sich schlüssiger Antrag ist der beste Schutz vor einer Ablehnung. Kanzlei Kocadağ erstellt und prüft die Antragsunterlagen, ordnet Einladungsschreiben und Nachweise rechtlich ein, übernimmt die Kommunikation mit der Ausländerbehörde und vertritt Sie bei Verzögerungen oder einer Ablehnung.
Sie möchten ein Visum für Deutschland beantragen, ein laufendes Verfahren klären oder gegen eine Ablehnung vorgehen? Kanzlei Kocadağ in Berlin begleitet Sie von der Antragstellung bis zur Klage. Schildern Sie Ihr Anliegen über das Kontaktformular, Kanzlei Kocadağ antwortet innerhalb von 24 Stunden.

Rechtsanwalt für Strafrecht & Ausländerrecht
Ich prüfe Ihren Fall, berate Sie zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten und begleite Sie bei der Antragstellung, Verlängerung oder Klage.
In diesem Bereich beantworte ich die wichtigsten Fragen zu Antrag, Ablehnung und Einreise.
Gegen die Ablehnung kann Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben werden. Alternativ kommt ein neuer Visumantrag in Betracht.
Ein Schengen-Visum berechtigt zu kurzfristigen Aufenthalten von bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen. Ein nationales Visum (D-Visum) ist grundsätzlich für längerfristige Aufenthalte, etwa zur Erwerbstätigkeit, zum Studium oder zum Familiennachzug, erforderlich.
Die Bearbeitungsdauer hängt von der Art des Visums und den Umständen des Einzelfalls ab. Insbesondere bei nationalen Visa kann das Verfahren mehrere Monate in Anspruch nehmen.
Eine anwaltliche Vertretung ist nicht vorgeschrieben. Sie kann jedoch insbesondere bei komplexen Sachverhalten, Visumablehnungen oder zur Vorbereitung eines vollständigen Visumantrags sinnvoll sein.
Grundsätzlich ja. Für die Einreise zum Zweck eines längerfristigen Aufenthalts ist regelmäßig das erforderliche Visum vor der Einreise einzuholen. Nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen kann hiervon abgesehen werden, etwa nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG oder für Staatsangehörige visumfreier Staaten.
In diesem Bereich beantworte ich die wichtigsten Fragen zu Antrag, Ablehnung und Einreise.

Wenn es um eine Beauftragung als Verteidiger oder ein komplexeres Anliegen geht, empfehle ich Ihnen, das ausführliche Kontaktformular zu nutzen.