Strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten können je nach Tatvorwurf mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe geahndet werden. Besonders hohe Freiheitsstrafen drohen insbesondere beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, bei der Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige sowie beim bandenmäßigen Handeltreiben mit oder ohne Waffen. In schwerwiegenden Fällen wird bereits im Ermittlungsverfahren häufig Untersuchungshaft angeordnet.
Was regelt das BtMG
Das Betäubungsmittelgesetz, kurz BtMG, regelt den Umgang mit Betäubungsmitteln in Deutschland. Es umfasst sowohl den erlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln zu medizinischen und wissenschaftlichen Zwecken als auch die strafrechtlichen Bestimmungen für den unerlaubten Umgang. Zu den vom BtMG erfassen Drogen gehören unter anderem Kokain, Heroin, Amphetamin, Methamphetamin und LSD. Für Cannabis gelten seit dem Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) abweichende Regelungen.
Unter Strafe gestellte Handlungen sind beispielweise
- das Handeltreiben mit Drogen
- die Abgabe von Drogen
- die Einfuhr von Drogen
- die Herstellung von Drogen
- der Erwerb von Drogen
- der Besitz von Drogen.
Welche Strafen drohen konkret?
Das Betäubungsmittelgesetz sieht je nach Tatvorwurf unterschiedliche Strafrahmen vor. Die strafbaren Handlungen und ihre Rechtsfolgen sind in den §§ 29 ff. BtMG geregelt.
Die Verbrechenstatbestände des § 29a BtMG sind mit Freiheitsstrafen nicht unter einem Jahr bedroht. § 29a BtMG insbesondere erfasst die Abgabe von Betäubungsmitteln an Personen unter 18 Jahren sowie das Handeltreiben und sonstige Formen des Umgangs mit Betäubungsmitteln in „nicht geringer Menge“.
Welche Bedeutung hat die „nicht geringe Menge“?
Die „nicht geringe Menge“ ist einer der wichtigsten Begriffe im Betäubungsmittelstrafrecht. Sie hat erheblichen Einfluss darauf, welcher Straftatbestand erfüllt ist und welcher Strafrahmen zur Anwendung findett. Wird die Grenze zur nicht geringen Menge überschritten, können deutlich höhere Freiheitsstrafen drohen als beim Grundtatbestand des § 29 BtMG.
Umgekehrt spielt die Menge der Betäubungsmittel auch bei der Frage eine Rolle, ob ein Verfahren wegen einer geringen Menge zum Eigenverbrauch nach § 29 Abs. 5 oder § 31a BtMG eingestellt werden kann. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist stets anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Maßgeblich für die Bestimmung der nicht geringen Menge ist der Wirkstoffgehalt des jeweiligen Betäubungsmittels.
Droht Untersuchungshaft bei Verstoß gegen das BtMG?
Bei schwerwiegenden Vorwürfen im Betäubungsmittelstrafrecht wird bereits im Ermittlungsverfahren häufig Untersuchungshaft angeordnet.
Therapie statt Strafe
Unter den Voraussetzungen des § 35 BtMG kann die Strafe auch zugunsten einer Therapie zurückgestellt werden. Eine wesentliche Voraussetzung ist, dass von der zu verbüßenden oder zu erwartenden Freiheitsstrafe nicht mehr als zwei Jahre „offen“ sind. Zudem muss die Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden sein.
Ermittlungsbefugnisse
Die Ermittlungsbehörden haben im Betäubungsmittelrecht besonders weitreichende Befugnisse. Dazu gehören unter anderem:
- Telefonüberwachung und Überwachung des Nachrichtenverkehrs
- Verdeckte Ermittlungen und Observationen
- Hausdurchsuchungen bei Beschuldigten und Dritten
In vielen Fällen laufen Ermittlungen bereits über Monate, bevor der Beschuldigte davon erfährt. Wenn es zur Hausdurchsuchung oder Festnahme kommt, liegt oft bereits fortgeschrittene Ermittlungsergebnisse vor. Vor diesem Hintergrund ist es besonders wichtig, keine Aussagen zu machen und einen Strafverteidiger zu kontaktieren.
Was nach einer Festnahme oder Hausdurchsuchung zu tun ist
Der wichtigste Grundsatz lautet: Schweigen und sofort einen Anwalt kontaktieren. Jede Aussage, die ohne rechtliche Vorbereitung gemacht wird, kann die Verteidigungsposition erheblich verschlechtern.
Nach der ersten Kontaktaufnahme beantrage ich als Verteidiger unverzüglich Akteneinsicht, prüfe die Rechtmäßigkeit der Ermittlungsmaßnahmen und entwickle gemeinsam mit dem Mandanten eine Strategie. Dabei spielen Fragen wie die Menge der sichergestellten Substanzen und die Beweislage eine zentrale Rolle. Weitere Informationen zur Verteidigung in Haftsachen finden Sie auf der entsprechenden Seite der Kanzlei.
Betäubungsmittelrecht und Ausländerrecht
Für Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit können Verurteilungen nach dem BtMG besonders weitreichende Folgen haben. Bestimmte Verurteilungen können die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gefährden, Einbürgerungsverfahren blockieren oder Ausweisungsverfahren auslösen. Gerade deshalb empfiehlt sich eine Verteidigung durch einen im Strafrecht und Ausländerrecht tätigen Anwalt, der neben den strafrechtlichen auch die aufenthaltsrechtlichen Folgen des Verfahrens berücksichtigt..
Häufige Fragen zum Betäubungsmittelstrafrecht
Ab wann ist der Besitz von Betäubungsmitteln strafbar?
Der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln ist grundsätzlich strafbar. Unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 5 BtMG oder des § 31a BtMG kann bei einer geringen Menge zum Eigenverbrauch von der Strafverfolgung abgesehen werden.
Was gilt als nicht geringe Menge?
Ob eine Betäubungsmittelmenge als nicht geringe Menge gilt, richtet sich nach dem Wirkstoffgehalt der jeweiligen Substanz. Die Grenzwerte unterscheiden sich je nach Betäubungsmittel und wurden durch die Rechtsprechung festgelegt. Bei einer nicht geringen Menge drohen regelmäßig deutlich höhere Strafrahmen, etwa nach § 29a BtMG.
Was bedeutet Therapie statt Strafe nach § 35 BtMG?
Nach § 35 BtMG kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zugunsten einer Therapie zurückgestellt werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde und von der zu verbüßenden oder zu erwartenden Freiheitsstrafe nicht mehr als zwei Jahre offen sind.
Was sollte ich nach einer Hausdurchsuchung oder Festnahme tun?
Der wichtigste Grundsatz lautet, keine Angaben zur Sache zu machen und umgehend einen Strafverteidiger zu kontaktieren. Eine Aussage ohne rechtliche Vorbereitung kann die Verteidigungsposition erheblich verschlechtern. Der Verteidiger kann anschließend Akteneinsicht beantragen und die Rechtmäßigkeit der Ermittlungsmaßnahmen prüfen.
Kann eine BtMG-Verurteilung den Aufenthaltsstatus gefährden?
Ja. Eine Verurteilung wegen eines Betäubungsmitteldelikts kann aufenthaltsrechtliche Folgen haben und insbesondere die Aufenthaltserlaubnis, eine Einbürgerung oder ein Ausweisungsverfahren beeinflussen. In diesen Fällen empfiehlt sich eine frühzeitige Beratung im Ausländerrecht.
Bei einem Vorwurf nach dem BtMG frühzeitig verteidigen
Ein Ermittlungsverfahren wegen eines Betäubungsmitteldelikts kann schnell über Freiheit, Beruf und Aufenthalt entscheiden, und schon die ersten Schritte prägen den weiteren Verlauf. Als Kanzlei für Betäubungsmittelstrafrecht in Berlin prüft die Kanzlei Kocadağ den Tatvorwurf, die Beweislage und die Erfolgsaussichten der Verteidigung, bei Bedarf auch mit Blick auf die aufenthaltsrechtlichen Folgen. Nehmen Sie über das Kontaktformular unverbindlich und vertraulich Kontakt auf.






