Aufenthaltserlaubnis zum Studium: Was § 16b AufenthG regelt

Studierende lernen in einer Hochschule, für die die Aufenthaltserlaubnis zum Studium nach § 16b AufenthG gilt

Wer zum Studium aus einem Drittstaat nach Deutschland kommen möchte, benötigt eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium nach § 16b AufenthG. Dieser Aufenthaltstitel ermöglicht ein Vollzeitstudium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule und eröffnet nach erfolgreichem Studienabschluss häufig den Weg in eine dauerhafte Beschäftigung in Deutschland.

Rund um die Aufenthaltserlaubnis zum Studium stellen sich immer wieder dieselben Fragen: Wie ist der Lebensunterhalt nachzuweisen? Wie viel darf neben dem Studium gearbeitet werden? Welche Möglichkeiten bestehen nach dem Studienabschluss? Und was passiert, wenn das Studium abgebrochen wird oder die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gefährdet ist?

Rechtsanwalt Kocadağ begleitet als Anwalt für Aufenthaltsrecht in Berlin internationale Studierende bei der Beantragung und Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis, beim Zweckwechsel sowie in schwierigen Verfahren gegenüber der Ausländerbehörde.


Wer eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium erhält

Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG wird für ein Vollzeitstudium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule erteilt. Voraussetzung ist grundsätzlich die Zulassung zu einem entsprechenden Studiengang.

Erfasst werden nicht nur das eigentliche Studium, sondern auch studienvorbereitende Maßnahmen wie Sprachkurse, der Besuch eines Studienkollegs sowie Promotionsstudien im Vollzeitprogramm. Wer noch keine Zulassung erhalten hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen zunächst mit einem Visum zur Studienplatzsuche nach Deutschland einreisen.

Die Aufenthaltserlaubnis wird bei der erstmaligen Erteilung in der Regel für zwei Jahre ausgestellt. Sie wird verlängert, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und das Studium voraussichtlich innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgreich abgeschlossen werden kann.


Der Lebensunterhalt muss gesichert sein

Die Aufenthaltserlaubnis zum Studium setzt voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. In der Praxis erfolgt der Nachweis häufig über ein Sperrkonto. Für das Jahr 2026 müssen hierfür regelmäßig mindestens 11.904 Euro für ein Jahr nachgewiesen werden, was einem monatlichen Betrag von 992 Euro entspricht.

Der Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts wird auch bei jeder Verlängerung erneut prüft. Kann die Sicherung des Lebensunterhalt nicht nachgewiesen werden, führt dies in der Regel zur Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.


Wie viel Studierende neben dem Studium arbeiten dürfen

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung im Umfang von bis zu 140 vollen Arbeitstagen pro Kalenderjahr. Studentische Nebentätigkeiten werden nicht angerechnet.

Für Teilzeitbeschäftigungen sieht das Gesetz eine Anrechnung vor: Arbeitstage mit bis zu vier Stunden werden als halber Arbeitstag, Arbeitstage mit mehr als vier Stunden als voller Arbeitstag angerechnet. Alternativ kann die Beschäftigung kalenderwochenweise angerechnet werden. Während der Vorlesungszeit werden bis zu 20 Arbeitsstunden pro Woche pauschal mit 2,5 Arbeitstagen berechnet.


Welche Möglichkeiten nach dem Studienabschluss bestehen

Nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums in Deutschland wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einer qualifizierten Erwerbstätigkeit für bis zu 18 Monate erteilt. Während dieses Zeitraums ist grundsätzlich jede Erwerbstätigkeit erlaubt.

Sobald eine dem Studienabschluss entsprechende Beschäftigung gefunden wurde, kann in eine Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte nach § 18b AufenthG oder in eine Blaue Karte EU nach § 18g AufenthG gewechselt werden.

Damit eröffnet sich zugleich der Weg zu einem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann grundsätzlich nach drei Jahren qualifizierter Beschäftigung eine Niederlassungserlaubnis nach § 18c AufenthG erteilt werden. Die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums wird hierbei grundsätzlich zur Hälfte angerechnet.


Der Zweckwechsel

Während eines Aufenthalts nach § 16b Abs. 1 AufenthG ist ein Wechsel in bestimmte Aufenthaltstitel ausgeschlossen. Insbesondere darf während dieses Aufenthalts grundsätzlich keine Aufenthaltserlaubnis für vorübergehende Beschäftigungen nach § 19c Abs. 1 AufenthG erteilt werden. Ob ein anderer Zweckwechsel möglich ist, sollte stets im Einzelfall geprüft werden.


Die Suche nach einem neuen Studienplatz

Muss das Studium aus Gründen beendet werden, die der Studierende nicht zu vertreten hat, sieht § 16b AufenthG eine besondere Schutzregelung vor. Bevor die Aufenthaltserlaubnis zurückgenommen oder widerrufen wird, soll dem Betroffenen für bis zu neun Monate Gelegenheit gegeben werden, eine Zulassung an einer anderen Bildungseinrichtung zu erhalten.


Bei Ablehnung, Studienabbruch und Verlängerung ist anwaltliche Unterstützung sinnvoll

Schwierigkeiten entstehen häufig dann, wenn das Studium nicht wie geplant verläuft. Wird die Immatrikulation beendet oder das Studium abgebrochen, entfällt regelmäßig der Aufenthaltszweck. Auch eine abgelehnte Verlängerung, Streitigkeiten über den Nachweis des Lebensunterhalts oder Probleme beim Wechsel vom Studium in eine Beschäftigung kommen in der Praxis häufig vor.

In diesen Situationen empfiehlt sich eine frühzeitige rechtliche Beratung. So können Fristen eingehalten, Unterlagen vollständig vorbereitet und bei einer ablehnenden Entscheidung rechtzeitig die erforderlichen rechtlichen Schritte eingeleitet werden.


Häufige Fragen zur Aufenthaltserlaubnis zum Studium

Was ist die Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG?

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG ist der Aufenthaltstitel für ein Vollzeitstudium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland. Sie umfasst auch bestimmte studienvorbereitende Maßnahmen wie Sprachkurse oder den Besuch eines Studienkollegs.

Wie viel Geld muss ich für das Studium nachweisen?

Für das Jahr 2026 sind regelmäßig mindestens 11.904 Euro für ein Jahr nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt häufig über ein Sperrkonto. Alternativ kommen unter anderem ein Stipendium oder eine Verpflichtungserklärung in Betracht.

Wie viele Tage darf ich als Studierender arbeiten?

Seit dem 1. März 2024 dürfen Studierende grundsätzlich 140 volle oder 280 halbe Arbeitstage pro Kalenderjahr arbeiten. Alternativ ist eine Beschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche während der Vorlesungszeit möglich. Studentische Nebentätigkeiten an Hochschulen werden grundsätzlich nicht auf dieses Kontingent angerechnet.

Was kann ich nach dem Studium in Deutschland machen?

Nach erfolgreichem Studienabschluss kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für bis zu 18 Monate beantragt werden. Wird eine qualifizierte Beschäftigung aufgenommen, ist regelmäßig ein Wechsel in einen Aufenthaltstitel für Fachkräfte oder in die Blaue Karte EU möglich.

Was passiert, wenn ich mein Studium abbreche oder die Verlängerung abgelehnt wird?

Wird das Studium beendet oder abgebrochen, entfällt regelmäßig der Aufenthaltszweck. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch Zeit eingeräumt werden, um einen neuen Studienplatz zu finden oder einen anderen Aufenthaltstitel zu beantragen. Wird die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, sollten die Erfolgsaussichten rechtlicher Schritte möglichst frühzeitig geprüft werden.


Jetzt den Aufenthalt rund um das Studium absichern

Ob Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, Zweckwechsel oder eine drohende Ablehnung – im Aufenthaltsrecht entscheiden häufig Details über den weiteren Verbleib in Deutschland. Eine frühzeitige rechtliche Beratung kann helfen, Fehler zu vermeiden und die richtigen Weichen für den weiteren Aufenthalt zu stellen.

Rechtsanwalt Kocadağ berät Mandantinnen und Mandanten bundesweit im Aufenthaltsrecht und begleitet sie gegenüber Ausländerbehörden und deutschen Auslandsvertretungen. Nutzen Sie gerne das Kontaktformular der Kanzlei, um Ihr Anliegen unverbindlich zu schildern.

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Als Anwalt für Strafrecht und Ausländerrecht in Berlin stehe ich Ihnen zur Seite. Schildern Sie mir Ihren Fall und wir besprechen gemeinsam die nächsten Schritte.

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