Voraussetzungen, Antrag, Dauer, Niederlassungserlaubnis und Einbürgerung
Der Aufenthaltstitel nach § 18a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gehört zu den wichtigsten rechtlichen Grundlagen für die Zuwanderung qualifizierter Fachkräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung nach Deutschland. Durch die Reform der Fachkräfteeinwanderung wurde dieser Aufenthaltstitel spürbar vereinfacht und zugleich rechtlich gestärkt. Ziel ist es, qualifizierte Arbeitskräfte langfristig in den deutschen Arbeitsmarkt zu integrieren und dem Fachkräftemangel strukturiert zu begegnen.
Der § 18a AufenthG ist damit ein zentraler Anwendungsfall der Aufenthaltserlaubnis im deutschen Aufenthaltsrecht.
Dieser Beitrag erläutert, was § 18a AufenthG regelt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wie das Antragsverfahren abläuft und welche Perspektiven sich hinsichtlich Niederlassungserlaubnis und Einbürgerung ergeben.
Was regelt § 18a AufenthG?
§ 18a AufenthG regelt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung für Ausländer mit abgeschlossener Berufsausbildung. Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, beruflich qualifizierte Fachkräfte dauerhaft an Deutschland zu binden und ihre Integration rechtssicher zu gestalten.
Im Mittelpunkt stehen dabei die Eingliederung in den Arbeitsmarkt, die Sicherung des Lebensunterhalts sowie die langfristige Aufenthaltsperspektive. Der Aufenthaltstitel ist ausdrücklich nicht auf akademische Abschlüsse beschränkt, sondern richtet sich an Fachkräfte mit praktischer Berufsausbildung.
Unterschied zwischen § 18a und § 18b AufenthG
In der Praxis stellt sich häufig die Frage nach dem Unterschied zwischen § 18a und § 18b AufenthG. Maßgeblich ist die Art der Qualifikation. Während § 18a AufenthG Fachkräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung betrifft, richtet sich § 18b AufenthG an Personen mit akademischem Abschluss. Ein Studium ist für § 18a AufenthG ausdrücklich nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr, dass eine qualifizierte Berufsausbildung vorliegt und eine entsprechende Beschäftigung aufgenommen werden soll.
Beide Aufenthaltstitel sind Teil der regulären Erwerbsmigration über ein nationales Visum.
Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel nach § 18a AufenthG
Für die Erteilung des Aufenthaltstitels müssen zunächst die allgemeinen Voraussetzungen des Aufenthaltsgesetzes erfüllt sein. Dazu gehören insbesondere ein gesicherter Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen, ausreichender Wohnraum, ein gültiger Reisepass, eine geklärte Identität sowie das Fehlen schwerwiegender Vorstrafen.
Darüber hinaus gelten besondere Voraussetzungen, die spezifisch an § 18a AufenthG anknüpfen. Zentral ist das Vorliegen einer qualifizierten Berufsausbildung. Bei einer in Deutschland absolvierten Ausbildung ist kein zusätzlicher Anerkennungsnachweis erforderlich. Wurde die Ausbildung im Ausland erworben, muss ein Anerkennungsbescheid der zuständigen Stelle vorgelegt werden.
Zudem muss ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegen, das eine qualifizierte Beschäftigung darstellt. Ob eine Tätigkeit als qualifiziert gilt, richtet sich unter anderem nach dem Berufsverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit. In den meisten Fällen ist außerdem die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Diese prüft insbesondere die Höhe des Gehalts sowie die Einhaltung arbeitsrechtlicher Mindeststandards wie Arbeitszeit, Urlaub und Ruhezeiten.
Sind alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG.
Einreise und Antragstellung nach § 18a AufenthG
Die Einreise nach Deutschland erfolgt entweder über ein nationales Visum oder im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens. Von einer Einreise mit einem Schengen-Visum ist dringend abzuraten, da dies von vielen Ausländerbehörden als missbräuchlich bewertet wird und zu aufenthaltsrechtlichen Problemen bis hin zu Ausweisung oder Abschiebung führen kann.
Nach der Einreise wird die Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt. Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Praxis häufig rund drei Monate. Kommt es zu erheblichen Verzögerungen, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Untätigkeitsklage in Betracht gezogen werden.
Dauer der Aufenthaltserlaubnis
Die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG richtet sich in erster Linie nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen kann die Aufenthaltserlaubnis für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren erteilt werden.
Arbeitgeberwechsel und Arbeitsplatzverlust
Der Aufenthaltstitel nach § 18a AufenthG ist zunächst an einen bestimmten Arbeitgeber gebunden. Ein Wechsel des Arbeitgebers ist nur mit vorheriger Genehmigung der Ausländerbehörde zulässig. Vor Erteilung dieser Genehmigung darf die neue Tätigkeit nicht aufgenommen werden.
Kommt es zum Verlust des Arbeitsplatzes, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche erteilt werden. In dieser Phase ist eine rechtzeitige Kommunikation mit der Ausländerbehörde entscheidend, um aufenthaltsrechtliche Nachteile zu vermeiden.
Vorteile des Aufenthaltstitels nach § 18a AufenthG
Der Aufenthaltstitel bietet eine Reihe von Vorteilen. Dazu zählen ein erleichterter Familiennachzug, stabile Perspektiven auf eine Niederlassungserlaubnis sowie erleichterte Voraussetzungen für eine spätere Einbürgerung. Insbesondere für Fachkräfte eröffnet § 18a AufenthG damit einen verlässlichen Weg zu einem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland.
Niederlassungserlaubnis mit § 18a AufenthG
Eine Niederlassungserlaubnis kann erteilt werden, wenn unter anderem ausreichende Rentenversicherungszeiten nachgewiesen werden, der Lebensunterhalt dauerhaft gesichert ist, ausreichender Wohnraum besteht und Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 vorliegen. Zusätzlich muss der Test „Leben in Deutschland“ erfolgreich absolviert worden sein.
Einbürgerung mit § 18a AufenthG
Auch die Einbürgerung ist mit einem Aufenthaltstitel nach § 18a AufenthG grundsätzlich möglich. Voraussetzung ist in der Regel ein rechtmäßiger Aufenthalt von mindestens fünf Jahren. Bei besonderen Integrationsleistungen kann sich dieser Zeitraum verkürzen. Weitere Anforderungen sind ein gesicherter Lebensunterhalt, ein bestandener Einbürgerungstest, eine Loyalitätserklärung sowie eine geklärte Identität.
Häufige Fragen zum Aufenthaltstitel nach § 18a AufenthG
Was ist ein Aufenthaltstitel nach § 18a AufenthG?
Der Aufenthaltstitel nach § 18a AufenthG richtet sich an Fachkräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung, die in Deutschland eine qualifizierte Beschäftigung ausüben möchten. Voraussetzung sind insbesondere eine anerkannte Berufsausbildung, ein konkretes Arbeitsplatzangebot und ein gesicherter Lebensunterhalt.
Was ist der Unterschied zwischen § 18a und § 18b AufenthG?
Der Unterschied liegt in der Qualifikation. § 18a AufenthG gilt für Fachkräfte mit Berufsausbildung, während § 18b AufenthG auf akademische Fachkräfte mit Hochschulabschluss zugeschnitten ist. Ein Studium ist für § 18a nicht erforderlich.
Wie lange ist der Aufenthaltstitel nach § 18a AufenthG gültig?
Die Gültigkeit richtet sich in der Regel nach der Dauer des Arbeitsvertrags und der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis kann die Aufenthaltserlaubnis für bis zu vier Jahre erteilt werden.
Wie lange dauert es, bis der elektronische Aufenthaltstitel ausgestellt wird?
Nach Antragstellung beträgt die Bearbeitungsdauer bei der Ausländerbehörde häufig mehrere Wochen bis wenige Monate. Der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) wird erst nach Abschluss des Prüfverfahrens ausgestellt.
Kann man mit einem Aufenthaltstitel nach § 18a AufenthG reisen?
Ja. Reisen innerhalb des Schengen-Raums sind grundsätzlich möglich. Für Reisen außerhalb des Schengen-Raums ist darauf zu achten, dass der Aufenthaltstitel gültig ist und die zulässige Abwesenheitsdauer nicht überschritten wird.
Ist ein Arbeitgeberwechsel mit § 18a AufenthG erlaubt?
Ein Arbeitgeberwechsel ist möglich, jedoch nur mit vorheriger Genehmigung der Ausländerbehörde. Vor Aufnahme der neuen Tätigkeit muss die entsprechende Änderung im Aufenthaltstitel erfolgen.
Ist der Familiennachzug bei § 18a AufenthG möglich?
Ja. Ehegatten und minderjährige Kinder können nachziehen. Ein besonderer Vorteil besteht darin, dass für Ehegatten in der Regel kein A1-Sprachnachweis erforderlich ist.
Kann man mit § 18a AufenthG eine Niederlassungserlaubnis erhalten?
Ja. Nach einer bestimmten Aufenthaltsdauer und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere Rentenversicherungszeiten, Sprachkenntnissen und gesichertem Lebensunterhalt, kann eine Niederlassungserlaubnis beantragt werden.
Ist eine Einbürgerung mit § 18a AufenthG möglich?
Grundsätzlich ja. Nach in der Regel fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt, bei besonderen Integrationsleistungen auch früher, ist eine Einbürgerung möglich, sofern alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Kann der Aufenthaltstitel nach § 18a AufenthG widerrufen werden?
Ein Widerruf oder eine Rücknahme ist möglich, etwa bei schweren Straftaten oder wenn die Erteilungsvoraussetzungen dauerhaft entfallen. In solchen Fällen sollte frühzeitig anwaltlicher Rat eingeholt werden.
Kontakt
Der Aufenthaltstitel nach § 18a AufenthG bietet qualifizierten Fachkräften mit Berufsausbildung eine rechtssichere und langfristige Perspektive in Deutschland. Entscheidend ist eine saubere Antragstellung und eine vorausschauende Planung, insbesondere bei Arbeitgeberwechseln oder dem Übergang zur Niederlassungserlaubnis oder Einbürgerung. Bei komplexen Konstellationen empfiehlt sich eine frühzeitige rechtliche Beratung über das Kontaktformular.


