Chancenkarte: Voraussetzungen, Punkte und Antrag im Überblick

Qualifizierte Fachkraft arbeitet am Laptop und sucht mit der Chancenkarte eine Beschäftigung in Deutschland

Seit dem 1. Juni 2024 ermöglicht die Chancenkarte Fachkräften aus Staaten außerhalb der Europäischen Union die Einreise nach Deutschland, um hier eine passende Beschäftigung zu suchen oder ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen zu lassen. Die Besonderheit liegt darin, dass für die Erteilung noch kein Arbeitsvertrag erforderlich ist.

Rechtsanwalt Kocadağ begleitet als Anwalt für Aufenthaltsrecht in Berlin Mandanten bei Antrag, Verlängerung und Wechsel in einen dauerhaften Aufenthalt. Der folgende Beitrag erklärt die Voraussetzungen der Chancenkarte, das Punktesystem, die Antragstellung sowie die Möglichkeiten der Verlängerung und des späteren Wechsels in einen Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit. Rechtsgrundlage ist § 20 a AufenthG.


Die Chancenkarte ist eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche

Die Chancenkarte ist eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach Maßnahmen zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation, § 20a Abs. 1 AufenthG. Im Unterschied zu einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigt die Chancenkarte zunächst nicht zu einer dauerhaften Erwerbstätigkeit. Sie soll vielmehr den rechtmäßigen Aufenthalt ermöglichen, um eine geeignete Beschäftigung zu finden oder notwendige Anerkennungsverfahren abzuschließen.


Erteilungsvoraussetzung

Die Erteilung der Chancenkarte erfolgt im Ermessen der Ausländerbehörde und setzt zwei alternative Wege voraus:


1. Fachkraft nach § 18 Abs. 3 AufenthG

Dem Ausländer kann eine Chancenkarte erteilt werden, wenn er eine Fachkraft im Sinne des § 18 Abs. 3 AufenthG ist. In diesem Fall bedarf es keiner Prüfung von Sprachkenntnissen, des ausländischen Abschlusses oder einer Mindestpunktzahl.


2. Punktesystem nach § 20b AufenthG:

Alternativ kann die Chancenkarte erteilt werden, wenn der Ausländer eine ausreichende Punktzahl nach § 20b Abs. 1 erhalten hat. Das System bewertet verschiedene Merkmale, die Ihre Chancen auf eine erfolgreiche Integration in den deutschen Arbeitsmarkt wiederspielen. Die erforderliche Mindestpunktzahl beträgt sechs Punkte. Punkte werden beispielsweise vergeben für:

  • Anerkannte oder teilweise anerkannte Berufsqualifikationen
  • Berufserfahrung
  • Deutsch- und Englischkenntnisse
  • Vorherige Aufenthalte in Deutschland.


Je mehr integrationsfördernde Merkmale vorliegen, desto höhe fällt die Punktzahl aus. Ob die erforderlichen sechs Punkte erreicht werden, sollte vor Antragstellung sorgfältig geprüft werden.


Der Lebensunterhalt muss gesichert sein

Unabhängig vom gewählten Weg darf die Chancenkarte nur erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt für die Dauer des Aufenthalts gesichert ist. Dies entspricht der allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG.

Der Nachweis kann durch Vergütung aus Nebenbeschäftigungen, Eigenmittel, Sperrkonto oder eine Verpflichtungserklärung erbracht werden.


Inländische Beantragung:

Einem Ausländer, der sich bereits im Bundesgebiet aufhält, darf die Chancenkarte nur erteilt werden, wenn er im Besitz eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 3 oder Abschnitt 4 des AufenthG ist.


Geltungsdauer und Verlängerung


1. Such-Chancenkarte

Bei der ersten Erteilung wird die Chancenkarte für bis zu einem Jahr als Such-Chancenkarte ausgestellt. In dieser Zeit ist eine Nebenbeschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche erlaubt.


2. Folge-Chancenkarte

Die Chancenkarte kann auf Grund eines während eines Aufenthalts nach S. 1 gestellten Antrags um bis zu zwei Jahre als solche verlängert werden, wenn der Ausländer einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für eine inländische qualifizierte Beschäftigung hat und die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat.


Der Weg zu einem dauerhaften Aufenthalt führt über einen Arbeitstitel

Die Chancenkarte ist auf die Übergangsphase angelegt und nicht auf Dauer. Wer eine qualifizierte Stelle gefunden hat, sollte rechtzeitig in den passenden Aufenthaltstitel wechseln, etwa für Fachkräfte mit Berufsausbildung oder akademischer Ausbildung oder in die Blaue Karte EU. Ein direkter Wechsel von der Chancenkarte in eine Niederlassungserlaubnis ist nicht möglich, zunächst muss eine andere Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. In diesen Konstellationen kann die Karte auch als Brücke dienen, etwa wenn nach dem Verlust einer Stelle der bisherige Aufenthalt wegzufallen droht.


Bei Antrag, Ablehnung und Verlängerung unterstützt anwaltliche Beratung

In der Praxis scheitern Anträge oft an Details, an einer nicht ausreichenden Punktzahl, an Lücken beim Nachweis des Lebensunterhalts oder an Verzögerungen bei der Anerkennung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen. Auch bei der Verlängerung als Folge-Chancenkarte und der erforderlichen Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit kommt es regelmäßig zu Problemen. Eine frühzeitige Prüfung hilft, die Unterlagen richtig zusammenzustellen, die Punkte realistisch einzuschätzen und im Fall einer Ablehnung die passenden Rechtsmittel zu ergreifen.


Häufige Fragen zur Chancenkarte

Was ist die Chancenkarte?

Die Chancenkarte ist eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20a AufenthG, die seit dem 1. Juni 2024 die Suche nach einer qualifizierten Beschäftigung in Deutschland ermöglicht. Ein Arbeitsvertrag ist für die Erteilung noch nicht erforderlich.

Welche Voraussetzungen muss ich für die Chancenkarte erfüllen?

Entweder Sie besitzen einen in Deutschland anerkannten Abschluss, dann gelten Sie als Fachkraft, oder Sie erreichen über das Punktesystem mindestens sechs Punkte und weisen eine anerkannte Qualifikation sowie Deutsch auf A1 oder Englisch auf B2 nach. In beiden Fällen muss der Lebensunterhalt gesichert sein.

Wie funktioniert das Punktesystem der Chancenkarte?

Punkte gibt es unter anderem für die Anerkennung der Qualifikation, Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, das Alter, einen Deutschlandbezug und das Potenzial eines mitziehenden Partners. Für die Erteilung sind mindestens sechs Punkte nötig.

Wie lange ist die Chancenkarte gültig und kann ich sie verlängern?

Die Such-Chancenkarte gilt für bis zu einem Jahr. Liegt ein qualifiziertes Arbeitsangebot vor und stimmt die Bundesagentur für Arbeit zu, kann sie um bis zu zwei Jahre als Folge-Chancenkarte verlängert werden. Eine darüber hinausgehende Verlängerung ist nicht möglich.

Darf ich mit der Chancenkarte arbeiten?

Mit der Such-Chancenkarte sind eine Nebenbeschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche und zweiwöchige Probebeschäftigungen erlaubt. Mit der Folge-Chancenkarte ist nur die konkrete qualifizierte Beschäftigung gestattet, für die sie erteilt wurde.


Jetzt die Chancenkarte rechtssicher beantragen

Ob der Antrag auf eine Chancenkarte erfolgreich ist, entscheidet sich oft an Details, an der richtigen Einschätzung der Punkte, am Nachweis des Lebensunterhalts und an der sauberen Anerkennung der Qualifikation. Genau hier setzt eine fundierte Beratung an. Die Kanzlei Kocadağ prüft als Kanzlei für Aufenthaltsrecht in Berlin den Fall, ordnet die Voraussetzungen richtig ein und begleitet von der Antragstellung bis zur Verlängerung. Über das Kontaktformular können Sie unkompliziert eine Anfrage stellen.

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