Einstellung des Ermittlungsverfahrens, wann das Verfahren endet

Anwältin mit Richterhammer am Schreibtisch, Einstellung Ermittlungsverfahren Berlin

Wer als Beschuldigter eine Vorladung von der Polizei erhält, sollte sich schnellstmöglich der Unterstützung eines erfahrenen Berliner Strafverteidigers bedienen. Idealerweise ist die Beendigung des Verfahrens noch im Ermittlungsverfahren möglich. Denn eine Einstellung im Ermittlungsverfahren erspart Beschuldigten nicht nur die öffentliche Hauptverhandlung mit ihrer psychischen Belastung und dem Risiko einer Verurteilung, sondern vermeidet in vielen Fällen auch weitreichende berufliche Folgen.


Verteidigungsziel: Die Hauptverhandlung vermeiden

Nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob gegen den Beschuldigten ein hinreichender Tatverdacht besteht oder nicht. Ein solcher liegt vor, wenn nach Aktenlage die Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch.

Das Ziel der Strafverteidigung ist idealerweise die Beendigung des Verfahrens noch im Ermittlungsverfahren. Die Verteidigung kann auf verschiedenen Ebenen ansetzen:

  • Überprüfung der Beweislage, ggf. Stellung von Beweisanträgen
  • Bewertung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen


Welche Möglichkeiten der Beendigung gibt es?

  • Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts, § 170 Abs. 2 StPO
  • Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO
  • Einstellung gegen Auflagen nach § 153a StPO


Einstellung nach § 170 Abs. 2 mangels hinreichenden Tatverdachts

Diese Einstellungsform ist theoretisch das günstigste Ergebnis für den Beschuldigten. Sie erfolgt, wenn nach Abschluss der Ermittlungen kein hinreichender Tatverdacht besteht. Ein hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn bei vorläufiger Bewertung des Ermittlungsergebnisses eine Verurteilung in einer Hauptverhandlung wahrscheinlicher wäre als ein Freispruch. Lässt sich diese Hürde nicht überspringen, muss das Verfahren eingestellt werden.


Einstellung § 153 StPO wegen Geringfügigkeit

Diese Einstellung kommt bei Vergehen in Betracht, wenn die Schuld des Beschuldigten als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Die Schuld ist gering, wenn sie im Vergleich mit anderen Vergehen gleicher Art nicht unerheblich unter dem Durchschnitt liegt. Maßgebliche Kriterien sind beispielsweise das Vorleben, Beweggründe für die Tat, die Art und Weise der Tatausführung, Einsicht und das Bemühen um Wiedergutmachung. Die Geringfügigkeit ist damit keine starre Grenze, sondern das Ergebnis einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände des Einzelfalls. Eine geschickte Verteidigung kann durch gezielte Argumentation entscheidend dazu beitragen, dass die Staatsanwaltschaft eine Einstellung nach § 153 StPO als angemessen erachtet.

Hinweis: Im Steuerstrafverfahren gibt es die Einstellung nach § 398 AO, die – anders als § 153 StPO – ohne Zustimmung des Gerichts möglich ist.

Vorteile:

  • Keine Schuldfeststellung
  • Der Beschuldigte gilt nicht als vorbestraft
  • Kein Eintrag im Führungszeugnis


Einstellung gegen Auflagen und Weisungen nach § 153a StPO

Die Einstellung gegen Auflagen ist eine der häufigsten Beendigungen des Ermittlungsverfahrens im Strafrecht. Sie kommt in Betracht, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, die Schwere der Schuld einer Einstellung aber nicht entgegensteht.


Strafbefehl und Einspruch

Wenn die Staatsanwaltschaft den Tatverdacht für hinreichend hält, kann sie statt einer Anklage einen Strafbefehl nach § 407 StPO beantragen. Damit wird die Strafe durch das Amtsgericht einseitig festgelegt, ohne öffentliche Hauptverhandlung.

Gegen diesen Strafbefehl kann der Angeklagte innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Nicht in jedem Fall ist ein Einspruch sinnvoll, manchmal ist die im Strafbefehl festgesetzte Strafe milder, als sie in einer Hauptverhandlung ausfallen würde. Ein erfahrener Anwalt prüft, welche Strategie im konkreten Fall die richtige ist.


Folgen der Einstellung für das Ausländerrecht

Eine Einstellung des Strafverfahrens nach §§ 153, 153a oder § 170 Abs. 2 StPO hat keine Bindungswirkung für das ausländerrechtliche Verfahren. Die Ausländerbehörde kann weiterhin eine eigene, unabhängige Beurteilung des Sachverhalts vornehmen.


Unterschiedliche Einstellungsarten und ihre Wirkung


1. Einstellung nach § 153 StPO (Geringfügigkeit)

Eine Einstellung nach § 153 StPO führt regelmäßig dazu, dass lediglich ein geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften anzunehmen ist. Daraus folgt in der Regel, dass das Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG zu verneinen ist.


2. Einstellung nach § 153a StPO (gegen Auflagen)

Eine Einstellung nach § 153a StPO (z.B. gegen Zahlung einer Geldauflage) rechtfertigt für sich genommen nicht ohne weiteres die Annahme, dass ein Ausweisungsgrund vorliegt. Die Ausländerbehörde wird jedoch die Art der Tat, die Höhe der Auflage und die Umstände der Einstellung berücksichtigen.


3. Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO (mangels hinreichenden Tatverdachts)

Im Fall einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ist eine Bejahung des Ausweisungsinteresses nur für den seltenen Fall besserer Erkenntnisse vorstellbar. Da die Staatsanwaltschaft keinen hinreichenden Tatverdacht sieht, wird die Ausländerbehörde in der Regel ebenfalls keine ausreichende Gefährdung annehmen können


Häufige Fragen zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens

Was ist die beste Einstellung für den Beschuldigten?

Die Antwort hängt vom Einzelfall ab. Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ist mangels hinreichenden Tatverdachts theoretisch am günstigsten, da sie feststellt, dass kein hinreichender Tatverdacht besteht. Sie bietet jedoch keinen Strafklageverbrauch. Die Einstellungen nach § 153 und § 153a StPO sind ebenfalls sehr günstig, weil der Beschuldigte nicht als vorbestraft gilt. § 153a StPO bietet zudem den Vorteil des Strafklageverbrauchs und damit Rechtssicherheit.

Bin ich nach einer Einstellung vorbestraft?

Nein. Bei allen genannten Einstellungsformen (§ 170 Abs. 2, § 153, § 153a StPO) gilt der Beschuldigte als nicht vorbestraft. Es erfolgt kein Eintrag im Führungszeugnis.

Kann das Verfahren nach einer Einstellung wieder aufgenommen werden?

Bei der Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ja, weil kein Strafklageverbrauch eintritt. Nach § 153 StPO nur bei Verbrechensverdacht. Nach § 153a StPO mit Erfüllung der Auflagen tritt voller Strafklageverbrauch ein, das Verfahren ist endgültig beendet.

Wie lange habe ich Zeit für den Einspruch gegen einen Strafbefehl?

Zwei Wochen ab Zustellung. Die Frist ist nicht verlängerbar. Unter Umständen ist jedoch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich.


Jetzt frühzeitig anwaltliche Hilfe sichern

Wer im Ermittlungsverfahren steckt, sollte keine Zeit verlieren. Je früher ein erfahrener Strafverteidiger den Fall übernimmt, desto größer sind die Chancen auf eine Einstellung ohne Hauptverhandlung. In Berlin sind die Voraussetzungen für eine Einstellung besonders günstig, das muss aber strategisch genutzt werden. Als Anwalt für Strafrecht in Berlin prüfe ich den Vorwurf, die Beweislage und entwickle die passende Strategie, ob über § 170 Abs. 2, § 153 oder § 153a StPO oder über eine andere Lösung. Über das Kontaktformular können Sie unkompliziert eine Anfrage stellen.

Sie haben ein rechtliches Anliegen?

Als Anwalt für Strafrecht und Ausländerrecht in Berlin stehe ich Ihnen zur Seite. Schildern Sie mir Ihren Fall und wir besprechen gemeinsam die nächsten Schritte.

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