Freelancer-Visum in Deutschland

Voraussetzungen, Ablauf und Besonderheiten nach § 21 Abs. 5 AufenthG

Deutschland ist für internationale Freiberufler einer der attraktivsten Standorte in Europa. Das sogenannte Freelancer-Visum ermöglicht Staatsangehörigen aus Nicht-EU-Ländern, einer freiberuflichen Tätigkeit in Deutschland nachzugehen. Rechtsgrundlage ist § 21 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).

Insbesondere Berlin hat sich als zentraler Standort für Kreative, Künstler, Medienschaffende und digitale Berufe etabliert. Gleichzeitig ist die Antragspraxis der Ausländerbehörden komplex und fehleranfällig. Dieser Beitrag erläutert, wer ein Freelancer-Visum beantragen kann, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wie das Verfahren abläuft und welche Perspektiven sich langfristig ergeben.


Was ist das Freelancer-Visum?

Das Freelancer-Visum ist eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit. Es unterscheidet sich rechtlich von der gewerblichen Selbständigkeit und unterliegt erleichterten Voraussetzungen.

Im Gegensatz zur klassischen selbständigen Tätigkeit nach § 21 Abs. 1 AufenthG steht hier nicht die Unternehmensgründung im Vordergrund, sondern die persönliche freiberufliche Leistung.

Rechtsgrundlage ist § 21 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit § 18 Einkommensteuergesetz (EStG).


Wer kann ein Freelancer-Visum beantragen?

Antragsberechtigt sind Nicht-EU-Staatsangehörige, die in Deutschland einer freiberuflichen Tätigkeit nachgehen möchten.

Welche Tätigkeiten als freie Berufe gelten, ist gesetzlich festgelegt. Dazu zählen insbesondere wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und journalistische Tätigkeiten.

Typische Berufsgruppen sind unter anderem Künstler, Musiker, Schauspieler, Journalisten, Autoren, Designer und Fotografen.

Wichtig ist nicht die Berufsbezeichnung, sondern die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit. Diese wird von der Ausländerbehörde individuell geprüft.


Ablauf des Verfahrens


Antrag aus dem Ausland

In der Regel muss der Antrag vor der Einreise bei der deutschen Auslandsvertretung gestellt werden. Beantragt wird ein nationales Visum (D-Visum) zum Zweck der freiberuflichen Tätigkeit.

Eine Einreise mit einem Schengen-Visum ist regelmäßig problematisch. In der Praxis führt dies häufig zur Ablehnung des Antrags und kann sogar ausländerrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Ausnahmen sind selten und rechtlich anspruchsvoll.


Einreise und Aufenthaltserlaubnis

Nach der Einreise mit dem D-Visum wird bei der zuständigen Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis zur freiberuflichen Tätigkeit beantragt. Erst mit dieser Aufenthaltserlaubnis ist die selbständige Tätigkeit dauerhaft erlaubt.

In diesem Zusammenhang bestehen häufig Schnittstellen zur Aufenthaltserlaubnis in Deutschland, etwa bei einem vorherigen Aufenthalt zu Studien- oder Beschäftigungszwecken.


Voraussetzungen für das Freelancer-Visum

Die Ausländerbehörde prüft insbesondere, ob eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG vorliegt und ob der Lebensunterhalt nachhaltig gesichert ist.

Darüber hinaus müssen ein ausreichender Krankenversicherungsschutz sowie ab Vollendung des 45. Lebensjahres eine angemessene Altersversorgung nachgewiesen werden.

Entscheidend ist die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Tätigkeit. Hier scheitern viele Anträge nicht an formalen Anforderungen, sondern an einer unzureichenden Darstellung der geplanten Tätigkeit.


Welche Unterlagen sind erforderlich?

Die Unterlagen variieren je nach Ausländerbehörde. In der Praxis werden regelmäßig ein Business- bzw. Tätigkeitskonzept, eine Umsatz- oder Ertragsprognose, ein tabellarischer Lebenslauf, Referenzen sowie Absichtserklärungen von Auftraggebern verlangt.

Hinzu kommen Nachweise über Krankenversicherung, Wohnraum und Identität.

Die Qualität der Unterlagen ist entscheidend. Unklare Konzepte oder widersprüchliche Angaben führen häufig zu Nachforderungen oder Verzögerungen. Als Anwalt für Ausländerrecht in Berlin unterstütze ich Mandanten regelmäßig bei der rechtssicheren Vorbereitung der Anträge.


Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

Das Freelancer-Visum wird in der Regel für ein bis drei Jahre erteilt. Für die Verlängerung prüft die Ausländerbehörde insbesondere, ob die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde und wirtschaftlich tragfähig ist.

Typischerweise werden Steuerbescheide, Gewinnermittlungen, Kontoauszüge und Abrechnungen mit Auftraggebern verlangt. Eine frühzeitige Vorbereitung ist hier entscheidend, um Fristprobleme zu vermeiden.


Wann erlischt das Freelancer-Visum?

Die Aufenthaltserlaubnis kann unter anderem erlöschen, wenn Verlängerungsfristen versäumt werden, die freiberufliche Tätigkeit aufgegeben wird oder strafrechtliche Verurteilungen erfolgen.

In solchen Fällen bestehen häufig auch Schnittstellen zum Strafrecht, die frühzeitig geprüft werden sollten, um aufenthaltsrechtliche Nachteile zu vermeiden.


Perspektive: Niederlassungserlaubnis für Freelancer

Freiberufler können eine Niederlassungserlaubnis in der Regel erst nach fünf Jahren beantragen. Eine Verkürzung auf drei Jahre ist anders als bei bestimmten gewerblichen Selbständigen regelmäßig nicht möglich.

Voraussetzung sind unter anderem ein gesicherter Lebensunterhalt, eine erfolgreiche selbständige Tätigkeit, Integrationsleistungen sowie gegebenenfalls Rentenversicherungsnachweise.


Kosten und Dauer des Verfahrens

Die Gebühren für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis betragen in Berlin derzeit 100 Euro. Für türkische Staatsangehörige gelten ermäßigte Gebühren.

Nach vollständiger Antragstellung hat die Ausländerbehörde grundsätzlich bis zu drei Monate Zeit für eine Entscheidung. Wird diese Frist ohne sachlichen Grund überschritten, kann eine Untätigkeitsklage in Betracht kommen.

Gerade in Berlin kommt es jedoch häufig zu deutlich längeren Bearbeitungszeiten.


Häufige Fragen zum Freelancer-Visum

Wer kann ein Freelancer-Visum in Deutschland beantragen?

Ein Freelancer-Visum kann von Staatsangehörigen aus Nicht-EU-Ländern beantragt werden, die in Deutschland einer freiberuflichen Tätigkeit nachgehen möchten. Voraussetzung ist, dass die geplante Tätigkeit als freier Beruf im Sinne des § 18 Einkommensteuergesetz anerkannt wird. Maßgeblich ist dabei nicht der Titel der Tätigkeit, sondern deren tatsächliche Ausgestaltung.

Muss der Antrag für das Freelancer-Visum aus dem Ausland gestellt werden?

Grundsätzlich ja. Der Antrag ist in der Regel vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu stellen. Eine Einreise mit einem Schengen-Visum und anschließende Antragstellung in Deutschland ist nur in Ausnahmefällen möglich und führt in der Praxis häufig zu Problemen oder Ablehnungen.

Welche Unterlagen sind für das Freelancer-Visum erforderlich?

Erforderlich sind unter anderem ein schlüssiges Tätigkeits- oder Geschäftskonzept, Nachweise über geplante Einnahmen, Referenzen oder Absichtserklärungen von Auftraggebern sowie ein Krankenversicherungsnachweis. Zusätzlich müssen Identitäts- und Wohnsitznachweise vorgelegt werden. Die konkreten Anforderungen können je nach Ausländerbehörde variieren.

Wie lange ist das Freelancer-Visum gültig und kann es verlängert werden?

Das Freelancer-Visum wird in der Regel für ein bis drei Jahre erteilt. Eine Verlängerung ist möglich, wenn die freiberufliche Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde und wirtschaftlich tragfähig ist. Für die Verlängerung verlangt die Ausländerbehörde meist Steuerbescheide, Einnahmenübersichten und Nachweise laufender Aufträge.

Kann man mit einem Freelancer-Visum eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten?

Ja, eine Niederlassungserlaubnis ist grundsätzlich nach fünf Jahren möglich. Voraussetzung sind unter anderem ein gesicherter Lebensunterhalt, eine erfolgreiche selbständige Tätigkeit sowie ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und Rechtsordnung. Eine frühzeitige Planung ist empfehlenswert, da die Anforderungen hoch sind.


Anwaltliche Unterstützung beim Freelancer-Visum

Das Freelancer-Visum ist rechtlich anspruchsvoll und in der Praxis stark von der Bewertung durch die Ausländerbehörde abhängig. Kleine Fehler in der Antragstellung können zu erheblichen Verzögerungen oder Ablehnungen führen.

Als Anwalt für Ausländerrecht in Berlin berate ich Sie umfassend zum Freelancer-Visum in Deutschland, prüfe Ihre Erfolgsaussichten und übernehme die Kommunikation mit der Ausländerbehörde.

Wenn Sie Unterstützung bei der Beantragung oder Verlängerung Ihres Freelancer-Visums benötigen, nutzen Sie gerne das Kontaktformular und schildern Sie mir Ihr Anliegen.

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