In meiner Beratung erlebe ich immer wieder, dass Menschen mit einem Schengen-Visum nach Deutschland einreisen und sich dann entscheiden, länger zu bleiben, etwa wegen einer Heirat, eines Jobangebots oder einer veränderten Lebenssituation. Die zentrale Frage lautet dann: Kann ich mein Schengen-Visum einfach in eine Aufenthaltserlaubnis umwandeln, ohne wieder ausreisen zu müssen?
Die Antwort ist für viele ernüchternd, aber es gibt wichtige Ausnahmen, die im Einzelfall entscheidend sein können. In diesem Beitrag erkläre ich die Rechtslage, die gesetzlichen Voraussetzungen und die Konstellationen, in denen eine Umwandlung im Inland doch möglich ist.
Die kurze Antwort
Grundsätzlich nein. Wer mit einem Schengen-Visum, also einem Visum vom Typ C, nach Deutschland einreist, kann dieses Visum in der Regel nicht in eine Aufenthaltserlaubnis für einen längerfristigen Aufenthalt umwandeln.
Das Schengen-Visum ist ausschließlich für kurzfristige Aufenthalte von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen vorgesehen. Es dient insbesondere touristischen, geschäftlichen oder familiären Besuchszwecken.
Wer dauerhaft oder für einen längeren Zeitraum in Deutschland leben, arbeiten, studieren oder eine Ausbildung aufnehmen möchte, benötigt grundsätzlich ein nationales Visum, also ein Visum vom Typ D. Dieses muss vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragt werden.
Der Unterschied zwischen Schengen-Visum und nationalem Visum
Damit die Rechtslage verständlich wird, lohnt sich ein kurzer Blick auf die beiden Visumarten:
- Das Schengen-Visum, Typ C, erlaubt kurzfristige Aufenthalte von bis zu 90 Tagen je 180 Tage und gilt für den gesamten Schengen-Raum
- Das nationale Visum, Typ D, ist für längerfristige Aufenthalte gedacht und wird gezielt für einen bestimmten Zweck erteilt, etwa Erwerbstätigkeit, Familiennachzug, Studium oder Ausbildung
Der entscheidende Punkt ist, dass die beiden Visa unterschiedlichen Zwecken dienen und nach unterschiedlichen Regeln erteilt werden. Das nationale Visum durchläuft ein eigenes Prüfverfahren, das in der Regel bereits im Heimatland stattfinden soll.
Die rechtliche Ausgangslage, das Visumerfordernis nach § 5 AufenthG
Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich voraus, dass der Ausländer mit dem hierfür erforderlichen Visum eingereist ist.
Das bedeutet, dass für den beabsichtigten Aufenthaltszweck bereits vor der Einreise ein entsprechendes nationales Visum bei der deutschen Auslandsvertretung beantragt und erteilt worden sein muss.
Das Visumverfahren dient als zentrales Instrument der Zuwanderungssteuerung. Die zuständigen Behörden prüfen bereits vor der Einreise, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den geplanten Aufenthalt erfüllt sind. Diese Prüfung soll grundsätzlich nicht erst nach der Einreise durch die Ausländerbehörde erfolgen.
Wann sind Ausnahmen vom Visumerfordernis möglich?
Obwohl das Aufenthaltsgesetz grundsätzlich die Einreise mit dem richtigen Visum verlangt, sieht es in bestimmten Fällen Ausnahmen vor. Diese Ausnahmen sind jedoch eng begrenzt und werden von den Behörden und Gerichten restriktiv angewendet.
1. Absehen vom Visumerfordernis bei bestehendem Rechtsanspruch
Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 AufenthG kann von der Durchführung des Visumverfahrens abgesehen werden, wenn sämtliche Voraussetzungen für einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bereits erfüllt sind. Ob ein solcher Anspruch vorliegt, muss stets anhand des jeweiligen Einzelfalls geprüft werden.
2. Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens
Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 AufenthG kann außerdem vom Visumerfordernis abgesehen werden, wenn die Nachholung des Visumverfahrens aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist. Mögliche Ausnahmefälle können beispielsweise sein:
- Schwere Erkrankungen, die eine Ausreise und spätere Wiedereinreise unmöglich machen
- Hohes Alter oder erhebliche Gebrechlichkeit
- Besondere gesundheitliche Risiken während einer Schwangerschaft
- Außergewöhnliche humanitäre Gründe
- Fälle politischer Verfolgung oder vergleichbarer Schutzbedürftigkeit
Die Rechtsprechung stellt jedoch hohe Anforderungen an die Unzumutbarkeit. Lange Bearbeitungszeiten bei Visumanträgen, Reisekosten oder allgemeine Unannehmlichkeiten genügen regelmäßig nicht. Erforderlich sind außergewöhnliche Umstände, die deutlich über die üblichen Belastungen eines Visumverfahrens hinausgehen.
Ausnahmen nach der Aufenthaltsverordnung
Weitere Ausnahmen ergeben sich aus den §§ 39 bis 41 Aufenthaltsverordnung. In diesen Fällen kann unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne vorheriges nationales Visum ein Aufenthaltstitel im Inland beantragt werden. Zwei Konstellationen sind in der Praxis besonders wichtig.
§ 39 Nr. 3 AufenthV, Anspruch nach der Einreise entstanden
Besonders praxisrelevant ist § 39 Nr. 3 AufenthV. Danach können Inhaber eines Schengen-Visums ausnahmsweise einen Aufenthaltstitel in Deutschland beantragen, wenn der Anspruch auf den Aufenthaltstitel erst nach der Einreise entstanden ist. Ausgenommen sind allerdings Ansprüche nach den §§ 16b, 16e und 19e AufenthG, also bestimmte Konstellationen rund um Studium, Praktikum und Jugendmobilität.
Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse erst während des Aufenthalts in Deutschland ändern und dadurch ein gesetzlicher Anspruch auf einen Aufenthaltstitel entsteht.
§ 39 Nr. 5 AufenthV, Duldung und Eheschließung
Eine weitere wichtige Ausnahme betrifft Personen mit einer Duldung. Erwirbt ein geduldeter Ausländer während seines Aufenthalts in Deutschland einen strikten Rechtsanspruch auf einen Aufenthaltstitel, kann unter den Voraussetzungen des § 39 Nr. 5 AufenthV auf das Visumerfordernis verzichtet werden.
Ein typisches Beispiel ist die Eheschließung in Deutschland, durch die ein Anspruch auf Familiennachzug entstehen kann. In solchen Fällen wäre es häufig unverhältnismäßig, den Betroffenen zunächst zur Ausreise und Durchführung eines Visumverfahrens im Ausland zu verpflichten.
Welche Risiken bestehen, wenn man einfach bleibt?
Viele Betroffene unterschätzen die Risiken, wenn sie nach Ablauf des Schengen-Visums ohne gültigen Aufenthaltstitel in Deutschland bleiben. Nach Ablauf der zulässigen 90 Tage droht der unerlaubte Aufenthalt, der nicht nur aufenthaltsrechtliche, sondern auch strafrechtliche Folgen haben kann.
Wer in einer solchen Situation ist, sollte nicht abwarten, sondern frühzeitig prüfen lassen, ob eine der genannten Ausnahmen greift oder ob eine andere Lösung in Betracht kommt. Ein unerlaubter Aufenthalt kann spätere Anträge erheblich erschweren und im schlimmsten Fall zu einer Ausreisepflicht oder Abschiebung führen. Als Anwalt für Ausländerrecht in Berlin prüfe ich Ihre Situation und zeige Ihnen die rechtssicheren Handlungsmöglichkeiten auf.
Schengen-Visum umwandeln, das Wichtigste auf einen Blick
Ein Schengen-Visum kann grundsätzlich nicht in eine Aufenthaltserlaubnis umgewandelt werden. Wer einen längerfristigen Aufenthalt in Deutschland plant, muss in der Regel bereits vor der Einreise ein nationales Visum vom Typ D beantragen.
Ausnahmen bestehen nur in gesetzlich geregelten Sonderfällen, insbesondere bei einem bestehenden Rechtsanspruch auf einen Aufenthaltstitel, bei Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens oder in den ausdrücklich geregelten Fällen der §§ 39 bis 41 AufenthV. Da die Voraussetzungen komplex sind und die Behörden die Ausnahmen eng auslegen, sollte jeder Einzelfall sorgfältig rechtlich geprüft werden.
Häufige Fragen zur Umwandlung eines Schengen-Visums
Kann ich mit einem Schengen-Visum in Deutschland heiraten und bleiben?
Eine Eheschließung in Deutschland ist möglich, führt aber nicht automatisch dazu, dass Sie bleiben dürfen. In bestimmten Fällen kann nach § 39 Nr. 5 AufenthV auf das Visumverfahren verzichtet werden, etwa wenn ein strikter Anspruch auf Familiennachzug entstanden ist. Das muss im Einzelfall geprüft werden.
Was passiert, wenn mein Schengen-Visum abläuft und ich bleibe?
Nach Ablauf der erlaubten 90 Tage droht der unerlaubte Aufenthalt. Das kann aufenthaltsrechtliche und strafrechtliche Folgen haben und spätere Anträge erschweren. Sie sollten frühzeitig anwaltlichen Rat einholen, bevor das Visum abläuft.
Wann kann ich ausnahmsweise im Inland einen Aufenthaltstitel beantragen?
Insbesondere dann, wenn ein Rechtsanspruch erst nach der Einreise entstanden ist (§ 39 Nr. 3 AufenthV), bei einer Duldung mit Eheschließung (§ 39 Nr. 5 AufenthV) oder wenn die Nachholung des Visumverfahrens im Einzelfall unzumutbar ist.
Reicht eine lange Bearbeitungszeit als Grund für eine Ausnahme?
Nein. Lange Bearbeitungszeiten, Reisekosten oder allgemeine Unannehmlichkeiten genügen nach der Rechtsprechung regelmäßig nicht. Erforderlich sind außergewöhnliche Umstände, die deutlich über die üblichen Belastungen eines Visumverfahrens hinausgehen.
Was ist der Unterschied zwischen Typ C und Typ D Visum?
Das Schengen-Visum (Typ C) gilt für kurzfristige Aufenthalte bis zu 90 Tagen. Das nationale Visum (Typ D) ist für längerfristige Aufenthalte gedacht, etwa zu Arbeit, Studium oder Familiennachzug, und muss in der Regel vor der Einreise beantragt werden.
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Ob in Ihrem Fall eine Umwandlung im Inland möglich ist oder ob Sie das Visumverfahren nachholen müssen, hängt von vielen Details ab. Gerade weil die Behörden die Ausnahmen eng auslegen, ist eine sorgfältige rechtliche Prüfung entscheidend. Als Anwalt für Ausländerrecht in Berlin prüfe ich Ihre Situation, zeige Ihnen die rechtssicheren Wege auf und vertrete Sie gegenüber der Ausländerbehörde. Über das Kontaktformular können Sie unkompliziert eine Anfrage stellen.






