Das Schengen-Visum ermöglicht kurzfristige Aufenthalte zu unterschiedlichen Zwecken, insbesondere für Besuche bei Familienangehörigen, touristische Reisen und Geschäftsreisen. Die Erteilung richtet sich nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 – dem sogenannten Visakodex.
Als Anwalt für Ausländerrecht in Berlin berät und vertritt Rechtsanwalt Kocadağ Antragsteller und einladende Angehörige im gesamten Visumverfahren – von der Vorbereitung des Visumantrags bis zur rechtlichen Vertretung nach einer Ablehnung. Der folgende Beitrag erläutert, welche Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums gelten, wie das Antragsverfahren abläuft und welche rechtlichen Möglichkeiten im Falle einer Ablehnung bestehen. Einen Überblick über die verschiedenen Visumarten finden Sie auf der Seite zum Visum.
Das Schengen-Visum erlaubt bis zu 90 Tage im Schengen-Raum
Das Schengen-Visum ermöglicht einen kurzfristigen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen. Es gilt grundsätzlich für den gesamten Schengen-Raum. Typische Aufenthaltszwecke sind touristische Reisen, Besuche bei Familienangehörigen sowie Geschäftsreisen.
Für längerfristige Aufenthalte, etwa zum Zweck der Erwerbstätigkeit, des Studiums oder des Familiennachzugs, ist das Schengen-Visum hingegen nicht vorgesehen. Hierfür ist grundsätzlich ein nationales Visum erforderlich
Voraussetzungen für ein Schengen-Visum
Gültiges Reisedokument: Der Antragsteller muss im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das ihn zum Überschreiten der Grenze berechtigt. Das Dokument muss nach dem Ende des geplanten Aufenthalts im Schengen-Raum noch mindestens 3 Monate gültig sein.
Keine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit: Der Antragsteller darf keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen (sog. Sicherheitsprüfung). Zudem darf der Einreise insbesondere keine Einreisesperre entgegenstehen.
Plausibilität des Reisezwecks und der Rückkehrbereitschaft
Ein wesentlicher Bestandteil des Visumverfahrens ist die Prüfung, ob der angegebene Reisezweck und die Umstände des geplanten Aufenthalts nachvollziehbar und glaubhaft sind. Der Antragsteller muss hierzu geeignete Nachweise vorlegen. Je nach Art der Reise können dies beispielsweise eine Einladung des Gastgebers, Hotelbuchungen oder ein konkreter Reiseplan sein.
Von besonderer Bedeutung ist zudem die Rückkehrbereitschaft. Der Antragsteller muss nachvollziehbar darlegen, dass er den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder verlassen wird. Hierfür können insbesondere familiäre, berufliche oder wirtschaftliche Bindungen im Herkunfts- oder Aufenthaltsstaat von Bedeutung sein. Bestehen Zweifel an der Rückkehrbereitschaft, kann dies zur Ablehnung des Visumantrags führen
Sicherung des Lebensunterhalts
Neben der Plausibilität des Reisevorhabens ist der Nachweis ausreichender finanzieller Mittel eine zentrale Voraussetzung für die Erteilung eines Schengen-Visums. Der Antragsteller muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügen. Lädt ein Gastgeber aus Deutschland ein, kann eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG beigefügt werden.
Der Antrag läuft über die deutsche Auslandsvertretung
Der Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums ist grundsätzlich bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu stellen. Für den Visumantrag werden regelmäßig folgende Unterlagen benötigt:
- ausgefülltes Antragsformular
- aktuelles biometrisches Passfoto
- gültiger Reisepass
- Nachweis einer Reisekrankenversicherung
- Nachweis über den Reisezweck, beispielsweise durch eine Einladung oder Hotelbuchung
- Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel
- Flugreservierung oder Reiseplan
Das Schengen-Visum ist nicht für Erwerbstätigkeit und Daueraufenthalt vorgesehen
Das Schengen-Visum ist für kurzfristige Aufenthalte vorgesehen. Eine Erwerbstätigkeit in Deutschland ist damit grundsätzlich nicht erlaubt. Wer mit einem Schengen-Visum einreist und anschließend dauerhaft in Deutschland bleiben möchte, kann regelmäßig nicht ohne Weiteres im Inland einen Aufenthaltstitel beantragen. In den meisten Fällen muss das für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erforderliche Visumverfahren vom Ausland aus nachgeholt werden. Unter welchen strengen Voraussetzungen ein Wechsel im Inland ausnahmsweise möglich ist, erklärt der Beitrag zur Umwandlung des Schengen-Visums in eine Aufenthaltserlaubnis.
Bei einer Ablehnung kommen ein neuer Antrag oder eine Klage in Betracht
Wird das Schengen-Visum abgelehnt, erhält der Antragsteller einen Bescheid mit den Ablehnungsgründen, häufig als angekreuztes Standardformular. Dagegen kann innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben werden, das für die Entscheidungen der deutschen Auslandsvertretungen bundesweit zuständig ist. Alternativ kann ein neuer Visumantrag gestellt werden, der sich gezielt mit den bisherigen Ablehnungsgründen auseinandersetzt.
Häufige Fragen zum Schengen-Visum
Was ist ein Schengen-Visum?
Das Schengen-Visum ist ein Visum für kurzfristige Aufenthalte von bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen. Es gilt für den gesamten Schengen-Raum und wird insbesondere für Besuchs-, Touristen- und Geschäftsreisen erteilt.
Kann ich mit einem Schengen-Visum in Deutschland arbeiten?
Nein. Das Schengen-Visum berechtigt grundsätzlich nicht zur Erwerbstätigkeit. Wer in Deutschland arbeiten möchte, benötigt ein nationales Visum für den entsprechenden Aufenthaltszweck.
Kann ich ein Schengen-Visum in eine Aufenthaltserlaubnis umwandeln?
In der Regel nicht. Der Aufenthaltstitel für einen längerfristigen Zweck muss grundsätzlich im Visumverfahren vom Ausland aus beantragt werden. Nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen kann die Ausländerbehörde vom Visumverfahren absehen.
Was kann ich bei einer Ablehnung des Schengen-Visums tun?
Gegen die Ablehnung kann innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben werden. Alternativ kann ein neuer Antrag gestellt werden, der die Ablehnungsgründe gezielt ausräumt. Welche Option sinnvoller ist, sollte im Einzelfall geprüft werden.
Wird die Ausländerbehörde bei Schengen-Visa beteiligt?
Über das Schengen-Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt entscheidet die deutsche Auslandsvertretung grundsätzlich allein. Besteht jedoch eine Einreisesperre aufgrund einer Ausweisung oder Abschiebung, muss vor Beantragung des Visums die Aufhebung der Einreisesperre bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden.
Unterstützung rund um das Schengen-Visum
Ob Einladung, Antrag oder Ablehnung: Im Visumverfahren entscheiden vollständige Unterlagen und eine schlüssige Darstellung über den Erfolg. Als Kanzlei für Ausländerrecht in Berlin prüft die Kanzlei Kocadağ Ihre Situation, bereitet den Antrag vor und vertritt Sie bei einer Ablehnung bis zur Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin. Nehmen Sie über das Kontaktformular unverbindlich und vertraulich Kontakt auf.






