Wer zum Arbeiten nach Deutschland kommen möchte, denkt häufig zunächst an die Aufenthaltstitel für Fachkräfte nach §§ 18a, 18b oder 18g AufenthG. Das Aufenthaltsgesetz eröffnet jedoch auch weitere Möglichkeiten. Eine davon ist die Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG – eine Vorschrift, die in der Praxis häufig unterschätzt wird.
§ 19c AufenthG ermöglicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für zahlreiche Beschäftigungen, die nicht unter die klassischen Fachkräfteregelungen fallen. Damit eröffnet die Vorschrift insbesondere Personen einen Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt, die nicht über eine anerkannte Berufsausbildung oder einen anerkannten Hochschulabschluss verfügen.
Rechtsanwalt Kocadağ begleitet als Anwalt für Aufenthaltsrecht in Berlin Mandanten bei der Beantragung, Verlängerung und dem Zweckwechsel einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG. Der folgende Beitrag erläutert, für wen dieser Aufenthaltstitel in Betracht kommt, welche Fallgruppen die Vorschrift umfasst und worauf im Antragsverfahren besonders zu achten ist.
Für wen kommt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG in Betracht?
§ 19c AufenthG ist ein Auffangtatbestand für unterschiedliche Beschäftigungstatbestände außerhalb der klassischen Fachkräfteregelungen. Die Norm umfasst vier verschiedene Erteilungstatbestände:
- § 19c Abs. 1 AufenthG: Beschäftigung aufgrund der Beschäftigungsverordnung oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen
- § 19c Abs. 2 AufenthG: Qualifizierte Beschäftigung für Personen mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen
- § 19c Abs. 3 AufenthG: Aufenthaltserlaubnis im begründeten Einzelfall bei öffentlichem Interesse
- § 19c Abs. 4 AufenthG: Beamte im Dienstverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn
Beschäftigung nach § 19c Abs. 1 AufenthG
Erhebliche praktische Bedeutung hat § 19c Abs. 1 AufenthG. Danach kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Beschäftigung nach der Beschäftigungsverordnung oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zugelassen ist.
So können beispielsweise Staatsangehörige bestimmter Staaten – etwa Australiens, Japans, Kanadas oder der USA – unter erleichterten Voraussetzungen eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen. Ob zusätzlich die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich ist, richtet sich nach den jeweiligen Bestimmungen der Beschäftigungsverordnung.
Berufserfahrung kann den fehlenden Berufsabschluss ersetzen
§ 19c Abs. 2 AufenthG ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Personen mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen.
Praktische Bedeutung hat diese Vorschrift insbesondere in Berufsfeldern mit einem hohen Fachkräftebedarf. Welche Anforderungen an die Berufserfahrung, die Qualifikation oder gegebenenfalls an die Vergütung gestellt werden, ergibt sich aus der Beschäftigungsverordnung und sollte vor der Antragstellung sorgfältig geprüft werden.
Aufenthaltserlaubnis im öffentlichen Interesse (§ 19c Abs. 3 AufenthG)
§ 19c Abs. 3 AufenthG eröffnet die Möglichkeit, einem Ausländer in begründeten Einzelfällen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn an der Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.
Die Erteilung steht im Ermessen der Ausländerbehörde. Deshalb kommt einer sorgfältigen Begründung des öffentlichen Interesses im Antragsverfahren besondere Bedeutung zu.
Beamte nach § 19c Abs. 4 AufenthG
Nach § 19c Abs. 4 AufenthG wird einem Ausländer, der in einem Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn steht, zur Erfüllung seiner Dienstpflichten im Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
Niederlassungserlaubnis bei einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG
Für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG gilt grundsätzlich die allgemeine Regelung des § 9 Abs. 2 AufenthG. Eine Niederlassungserlaubnis kann erteilt werden, wenn der Ausländer seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist und die weiteren Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AufenthG erfüllt.
Für Beamte, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 4 AufenthG besitzen, gilt eine verkürzte Frist von drei Jahren.
Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
Neben den besonderen Voraussetzungen des jeweiligen Absatzes müssen auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere § 5 Abs. 1 AufenthG, erfüllt sein.
Darüber hinaus ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich ist.
Einbürgerung bei einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG
Ein Vorteil der Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG besteht darin, dass sie nicht zu den Aufenthaltstiteln gehört, die einer Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG entgegenstehen. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann daher grundsätzlich auch eine Einbürgerung beantragt werden.
Wie lange gilt die Aufenthaltserlaubnis?
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG wird in der Regel für die Dauer von vier Jahren erteilt. Ist das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet, wird die Aufenthaltserlaubnis für diesen Zeitraum zuzüglich drei Monaten erteilt. Sie kann verlängert werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
Wer dauerhaft in Deutschland bleiben möchte, kann unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AufenthG grundsätzlich eine Niederlassungserlaubnis beantragen. Auch ein Wechsel von einem anderen Aufenthaltstitel in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG kann je nach den Umständen des Einzelfalls möglich sein.
Woran Anträge nach § 19c AufenthG häufig scheitern
Anträge nach § 19c AufenthG werden häufig nicht deshalb abgelehnt, weil die angestrebte Beschäftigung grundsätzlich unzulässig wäre, sondern weil die gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall nicht ausreichend nachgewiesen wurden.
In der Praxis führen insbesondere unvollständige Antragsunterlagen, fehlende Nachweise, eine erforderliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit oder eine unzureichende Begründung dazu, dass Anträge abgelehnt werden. Eine frühzeitige rechtliche Beratung hilft dabei, den passenden Aufenthaltstitel zu bestimmen, typische Fehler im Antragsverfahren zu vermeiden und die Erfolgsaussichten eines Antrags zu verbessern.
Häufig gestellte Fragen zu § 19c AufenthG
Was ist eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG?
§ 19c AufenthG enthält verschiedene Rechtsgrundlagen für Aufenthaltserlaubnisse zur Beschäftigung außerhalb der klassischen Fachkräfteregelungen.
Welche Voraussetzungen gelten für § 19c AufenthG?
Maßgeblich ist, dass die Beschäftigungsverordnung oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung den Zugang zum Arbeitsmarkt eröffnet. Je nach Fallgruppe kommt es auf die konkrete Beschäftigung, berufspraktische Kenntnisse oder ein besonderes öffentliches Interesse an. In vielen Fällen ist außerdem die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich.
Was regelt § 19c Abs. 1 AufenthG?
§ 19c Abs. 1 AufenthG ermöglicht eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung, wenn diese nach der Beschäftigungsverordnung oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zugelassen ist.
Ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich?
In vielen Fällen ja. Ob eine Zustimmung erforderlich ist, richtet sich nach § 39 AufenthG sowie den Regelungen der Beschäftigungsverordnung. Für bestimmte Beschäftigungen und für Beamte nach § 19c Abs. 4 AufenthG ist keine Zustimmung erforderlich.
Kann ich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG eine Niederlassungserlaubnis erhalten?
Ja. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann grundsätzlich eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG erteilt werden. Für Beamte nach § 19c Abs. 4 AufenthG gilt eine verkürzte Frist von drei Jahren.
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Ob ein Antrag nach § 19c AufenthG erfolgreich ist, hängt häufig von einer zutreffenden rechtlichen Einordnung des Einzelfalls und einer vollständigen Antragstellung ab. Bereits kleine Fehler können zu Verzögerungen oder Ablehnungen führen.
Rechtsanwalt Kocadağ berät Mandanten bundesweit zu Aufenthaltserlaubnissen nach § 19c AufenthG, prüft die Erfolgsaussichten des jeweiligen Falls und begleitet das Verfahren gegenüber der Ausländerbehörde – von der Antragstellung über die Verlängerung bis hin zu einem möglichen Zweckwechsel. Über unser Kontaktformular können Sie unkompliziert eine Anfrage stellen.






