Verkehrsstrafrecht: Was bei Alkohol und Drogen am Steuer droht

Fahrer mit Bierflasche am Steuer, Alkohol am Steuer Strafrecht Berlin

Das Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln gehört zu den häufigsten Verkehrsstraftaten in Deutschland. Je Blutalkoholkonzentration, Art des berauschenden Mittels und den Umständen des Einzelfalls kann die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens drohen. Neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe kann insbesondere ein Fahrverbot, der Entzug der Fahrerlaubnis sowie eine Sperrfrist für die Neuerteilung die Folge sein.


Was sind Verkehrsstraftaten?

Verkehrsstraftaten unterscheiden sich von Ordnungswidrigkeiten wie einfachen Geschwindigkeitsverstößen. Während Ordnungswidrigkeiten im Bußgeldverfahren geahndet werden, werden Verkehrsstraftaten im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren verfolgt.

Zu den häufigsten Verkehrsstraftaten gehören die Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), die Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB).


Alkohol und Drogen am Steuer

Die Promillegrenzen verstehen:

Im deutschen Recht gibt es verschiedene Alkoholgrenzen.


0,3 Promille – Relative Fahrunsicherheit 

Bereits ab 0,3 Promille kann eine Straftat wegen Trunkenheit im Verkehr vorliegen, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzutreten und dadurch die Fahruntüchtigkeit festgestellt werden kann.


0,5 Promille – Ordnungswidrigkeit 

Wer mit 0,5 Promille oder mehr am Steuer erwischt wird, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG.


1,1 Promille – Absolute Fahrunsicherheit 

Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille gilt ein Kraftfahrzeugführer als absolut fahruntüchtig.


1,6 Promille – Sonderfall Radfahrer

Für Radfahrer liegt die Grenze der absoluten Fahrunsicherheit bei 1,6 Promille. Dennoch kann auch darunter eine Straftat vorliegen, wenn Ausfallerscheinungen festgestellt werden.


Drogen am Steuer

Bei Drogenfahrten gibt es – anders als beim Alkohol – keine festen Grenzwerte, ab denen eine Strafbarkeit nach § 316 StGB eintritt. Eine Strafbarkeit nach § 316 StGB setzt vielmehr voraus, dass der Fahrzeugführer infolge des Konsums berauschender Mittel fahruntüchtig war. Ob dies der Fall ist, wird anhand der Gesamtumstände des Einzelfalls beurteilt. Dabei spielen insbesondere drogenbedingte Ausfallerscheinungen, das Fahrverhalten sowie toxikologische Untersuchungen eine Rolle.


Die Entziehung der Fahrerlaubnis – Wann der Führerschein weg ist

Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB ist keine Strafe im eigentlichen Sinne, sondern eine sogenannte Maßregel der Besserung und Sicherung. Im Gegensatz zum Fahrverbot (§ 44 StGB), das nur eine zeitlich begrenzte Sanktion ist, entzieht § 69 StGB die Fahrerlaubnis vollständig. Nach Ablauf der Sperrfrist muss die Fahrerlaubnis neu beantragt werden.

§ 69 Abs. 2 StGB enthält einen Katalog von Delikten, bei denen der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Täter „in der Regel“ als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist. In Ausnahmefällen kann das Gericht trotz Vorliegens eines Regelfalls von der Entziehung der Fahrerlaubnis absehen.

Zugleich ordnet das Gericht eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis an. Diese beträgt in der Regel zwischen sechs Monaten und fünf Jahren. In besonders schweren Fällen kann die Sperre auch dauerhaft angeordnet werden. Nach Ablauf der Sperrfrist muss die Fahrerlaubnis neu beantragt werden.


Gibt es einen Führerscheinentzug bereits im Ermittlungsverfahren?

Bereits während des Ermittlungsverfahrens kann das Gericht nach § 111a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Voraussetzung ist, dass dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass dem Beschuldigten im späteren Urteil die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen werden wird.


Häufige Fragen zu Alkohol und Drogen am Steuer

Ab wann ist Alkohol am Steuer eine Straftat?

Ab 0,3 Promille kann eine Straftat wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB vorliegen, sofern alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen. Ab 1,1 Promille gilt ein Kraftfahrer unabhängig von Ausfallerscheinungen als absolut fahruntüchtig, das Fahren ist dann regelmäßig strafbar. Bei 0,5 Promille ohne weitere Auffälligkeiten liegt zunächst eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG vor.

Gibt es bei Drogen am Steuer feste Grenzwerte?

Nein. Anders als beim Alkohol kennt § 316 StGB bei Drogen keine festen Grenzwerte. Entscheidend ist, ob der Fahrer infolge des Konsums fahruntüchtig war. Das wird anhand der Gesamtumstände beurteilt, etwa anhand von Ausfallerscheinungen, dem Fahrverhalten und toxikologischen Untersuchungen.

Was ist der Unterschied zwischen Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis?

Das Fahrverbot nach § 44 StGB ist eine zeitlich begrenzte Nebenstrafe, nach deren Ablauf der Führerschein zurückgegeben wird. Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB ist dagegen eine Maßregel der Besserung und Sicherung und hebt die Fahrerlaubnis vollständig auf. Danach muss sie neu beantragt werden.

Wie lange dauert die Sperrfrist für die Neuerteilung?

Zusammen mit der Entziehung ordnet das Gericht nach § 69a StGB eine Sperrfrist an, die in der Regel zwischen sechs Monaten und fünf Jahren liegt. In besonders schweren Fällen ist auch eine dauerhafte Sperre möglich. Erst nach Ablauf der Sperrfrist kann die Fahrerlaubnis neu beantragt werden.

Kann der Führerschein schon im Ermittlungsverfahren entzogen werden?

Ja. Nach § 111a StPO kann das Gericht die Fahrerlaubnis bereits vorläufig entziehen, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass sie im späteren Urteil nach § 69 StGB entzogen wird. Als Beschuldigter sind Sie zudem nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen, und sollten vor einer Aussage anwaltlichen Rat einholen.


Bei einem Verfahren im Verkehrsstrafrecht frühzeitig handeln

Ein Ermittlungsverfahren wegen Alkohol oder Drogen am Steuer entscheidet oft über den Führerschein und die berufliche Zukunft, und schon die ersten Schritte nach einer Polizeikontrolle können den weiteren Verlauf prägen. Als Kanzlei für Verkehrsstrafrecht in Berlin prüft die Kanzlei Kocadağ den Tatvorwurf, die Beweislage und die Erfolgsaussichten der Verteidigung. Nehmen Sie über das Kontaktformular unverbindlich und vertraulich Kontakt auf.

Sie haben ein rechtliches Anliegen?

Als Anwalt für Strafrecht und Ausländerrecht in Berlin stehe ich Ihnen zur Seite. Schildern Sie mir Ihren Fall und wir besprechen gemeinsam die nächsten Schritte.

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