Viele werdende Eltern mit ausländischer Staatsangehörigkeit stellen sich diese Frage: Bekommt unser Kind automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn es hier in Deutschland zur Welt kommt? Die Antwort ist nicht pauschal ja oder nein, sondern hängt von der Staatsangehörigkeit und vom Aufenthaltsstatus der Eltern ab.
In der Praxis besteht hier oft Unsicherheit, weil das deutsche Recht häufig mit Ländern wie den USA verwechselt wird, wo allein die Geburt im Land genügt. In Deutschland gelten andere Regeln. Dieser Beitrag erklärt, wann ein in Deutschland geborenes Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erhält und welche Voraussetzungen dafür gelten.
Das Abstammungsprinzip als Grundregel
Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht beruht in erster Linie auf dem sogenannten Abstammungsprinzip. Nach § 4 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erwirbt ein Kind mit der Geburt automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn mindestens ein Elternteil deutscher Staatsangehöriger ist. Auf den Geburtsort kommt es dabei nicht an.
Das bedeutet, dass ein Kind auch dann deutsch wird, wenn nur die Mutter oder nur der Vater die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Es genügt also ein deutscher Elternteil, unabhängig davon, ob das Kind in Deutschland oder im Ausland geboren wird.
Sind dagegen beide Elternteile ausländische Staatsangehörige, greift dieses Prinzip nicht. Dann stellt sich die Frage, ob das Kind über den Geburtsort die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben kann.
Das Geburtsortprinzip für Kinder ausländischer Eltern
Für Kinder, deren Eltern beide keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, gibt es seit dem Jahr 2000 das sogenannte Geburtsortprinzip, auch ius soli genannt. Es ist in § 4 Abs. 3 StAG geregelt.
Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. Das Kind wird in diesem Fall automatisch mit der Geburt deutsch, ohne dass ein gesonderter Antrag nötig ist. Der Erwerb wird im Geburtenregister eingetragen.
Wichtig ist, dass diese Voraussetzungen bei mindestens einem Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt erfüllt sein müssen. Es kommt also auf den Status der Eltern am Tag der Geburt an.
Die Voraussetzungen im Einzelnen
Damit ein in Deutschland geborenes Kind ausländischer Eltern über das Geburtsortprinzip deutsch wird, müssen bei einem Elternteil zwei Bedingungen zusammenkommen:
- Seit mindestens fünf Jahren rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
- Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, in der Regel eine Niederlassungserlaubnis
Beide Voraussetzungen müssen bei demselben Elternteil vorliegen. Der Begriff des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts ist dabei nicht immer einfach zu beurteilen, gerade wenn der Aufenthaltsstatus in den Jahren zuvor gewechselt hat. Ob das unbefristete Aufenthaltsrecht vorliegt, hängt vom konkreten Aufenthaltstitel ab. Welche Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis gelten, erläutert der Beitrag zur Niederlassungserlaubnis in Berlin.
Gerade weil diese Punkte im Detail oft strittig sind, lohnt sich eine genaue Prüfung, ob das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit tatsächlich erworben hat.
Was sich durch die Reform 2024 geändert hat
Das Staatsangehörigkeitsrecht wurde mit Wirkung zum 27. Juni 2024 grundlegend reformiert. Für das Geburtsortprinzip sind dabei zwei Änderungen besonders wichtig.
Erstens wurde die erforderliche Aufenthaltsdauer des Elternteils verkürzt. Bis zum 26. Juni 2024 waren acht Jahre rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt erforderlich, seither genügen fünf Jahre. Maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt der Geburt galt, die Verkürzung gilt also für Kinder, die ab dem 27. Juni 2024 geboren wurden.
Zweitens ist die früher geltende Optionspflicht entfallen. Kinder, die nach dem 27. Juni 2024 geboren sind, müssen sich nicht mehr entscheiden, ob sie die deutsche oder die andere durch Geburt erworbene Staatsangehörigkeit behalten wollen. Damit ist eine erhebliche Belastung für viele Familien weggefallen.
Die doppelte Staatsangehörigkeit für das Kind
Durch den Wegfall der Optionspflicht kann ein über das Geburtsortprinzip deutsch gewordenes Kind heute dauerhaft sowohl die deutsche als auch die Staatsangehörigkeit der Eltern behalten. Früher mussten sich Betroffene in vielen Fällen bis zu einem bestimmten Alter für eine Staatsangehörigkeit entscheiden.
Diese Mehrstaatigkeit ist seit der Reform der Regelfall und nicht mehr die Ausnahme. Ob im Herkunftsland der Eltern zusätzliche Regeln gelten, etwa zum Verlust der dortigen Staatsangehörigkeit, richtet sich allerdings nach dem jeweiligen ausländischen Recht und sollte dort geklärt werden.
Wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind
Erfüllt zum Zeitpunkt der Geburt kein Elternteil die Voraussetzungen des Geburtsortprinzips, wird das Kind nicht automatisch deutsch. Das ist kein endgültiger Ausschluss, denn es bestehen weiterhin andere Wege zur deutschen Staatsangehörigkeit.
So kann das Kind später gemeinsam mit den Eltern oder eigenständig eingebürgert werden, sobald die Voraussetzungen dafür vorliegen. Auch eine Miteinbürgerung mit einem Elternteil ist möglich. Welcher Weg im konkreten Fall der richtige ist, hängt von der jeweiligen Situation der Familie ab. Die Kanzlei Kocadağ prüft als Kanzlei für Einbürgerung in Berlin, ob ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit bereits erworben hat oder über welchen Weg dies möglich ist.
Häufige Fragen zur Staatsangehörigkeit des Kindes
Wird mein Kind automatisch deutsch, nur weil es in Deutschland geboren wird?
Nicht allein durch den Geburtsort. Sind beide Eltern Ausländer, wird das Kind nur dann automatisch deutsch, wenn ein Elternteil seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. Ist ein Elternteil deutsch, wird das Kind ohnehin automatisch deutsch.
Welche Voraussetzungen müssen die Eltern erfüllen?
Bei mindestens einem Elternteil müssen zum Zeitpunkt der Geburt zwei Bedingungen zusammenkommen: fünf Jahre rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, in der Regel eine Niederlassungserlaubnis.
Was hat sich durch die Reform 2024 geändert?
Die erforderliche Aufenthaltsdauer des Elternteils wurde von acht auf fünf Jahre verkürzt. Außerdem ist die frühere Optionspflicht entfallen, das Kind muss sich also nicht mehr für eine Staatsangehörigkeit entscheiden.
Darf mein Kind zwei Staatsangehörigkeiten behalten?
Ja. Seit der Reform 2024 kann das Kind die deutsche und die ausländische Staatsangehörigkeit dauerhaft behalten. Ob im Herkunftsland der Eltern zusätzliche Regeln gelten, richtet sich nach dem dortigen Recht.
Was gilt, wenn die Voraussetzungen bei der Geburt nicht erfüllt waren?
Dann wird das Kind nicht automatisch deutsch. Es bestehen aber weiterhin andere Wege, etwa eine spätere Einbürgerung oder die Miteinbürgerung mit einem Elternteil, sobald die Voraussetzungen vorliegen.
Jetzt die Staatsangehörigkeit Ihres Kindes prüfen lassen
Ob ein in Deutschland geborenes Kind die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch erworben hat, hängt von den genauen Aufenthaltszeiten und dem Aufenthaltsstatus zum Zeitpunkt der Geburt ab. Gerade die Frage des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts ist im Detail oft strittig. Die Kanzlei Kocadağ prüft als Kanzlei für Einbürgerung in Berlin die individuelle Situation, klärt, ob das Kind bereits deutsch ist, und zeigt sonst den passenden Weg auf. Über das Kontaktformular können Sie unkompliziert eine Anfrage stellen.






