Einbürgerung ohne Sprachnachweis: Wann es ohne B1-Zertifikat geht

Frau hält eine Sprechblase in den Farben der deutschen Flagge vor das Gesicht, Symbolbild für den Sprachnachweis bei der Einbürgerung

Seit dem 27. Juni 2024 gilt das modernisierte Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), und eine Frage taucht in der Beratung immer wieder auf: Muss für die Einbürgerung zwingend ein Sprachzertifikat auf B1-Niveau vorgelegt werden? Die Antwort lautet grundsätzlich ja, doch das Gesetz kennt mehrere wichtige Ausnahmen. Ob im Einzelfall eine Einbürgerung ohne formellen Sprachnachweis in Betracht kommt, hängt von der persönlichen Situation ab. Rechtsanwalt Kocadağ berät als Anwalt für Einbürgerung in Berlin dazu, welcher Weg im konkreten Fall offensteht. Der folgende Überblick zeigt, wann das B1-Zertifikat entfällt und wodurch es ersetzt werden kann.



Für die Einbürgerung gilt grundsätzlich der Sprachnachweis auf B1-Niveau

Nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 StAG muss eine einbürgerungswillige Person über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Was darunter zu verstehen ist, konkretisiert § 10 Abs. 4 S. 1 StAG: Ausreichend sind Kenntnisse, die den Anforderungen der Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) entsprechen. In der Regel wird dies durch das Zertifikat Deutsch (B1) nachgewiesen. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch klar geregelte Abweichungen.



Das Staatsangehörigkeitsgesetz kennt mehrere Ausnahmen vom B1-Nachweis

In vier gesetzlich geregelten Konstellationen wird auf den formellen B1-Nachweis ganz oder teilweise verzichtet.


Kinder unter 16 Jahren brauchen nur eine altersgemäße Sprachentwicklung

Minderjährige, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen kein B1-Zertifikat vorlegen. Hier genügt eine altersgemäße Sprachentwicklung in deutscher Sprache (§ 10 Abs. 4 S. 2 StAG). Als Beleg dienen in der Regel Schulzeugnisse, bei jüngeren Kindern ein Nachweis über eine dem Entwicklungsstand entsprechende Sprachentwicklung.


Für die Gastarbeitergeneration genügt die mündliche Verständigung

Eine erhebliche Erleichterung gilt für Personen, die aufgrund eines Anwerbeabkommens bis zum 30. Juni 1974 als sogenannte Gastarbeiter in die Bundesrepublik oder bis zum 13. Juni 1990 als Vertragsarbeiter in das Beitrittsgebiet eingereist sind, sowie für deren im zeitlichen Zusammenhang nachgezogene Ehegatten. Für sie reicht es aus, wenn sie sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen können (§ 10 Abs. 4 S. 3 StAG). Zusätzlich entfällt für diese Gruppe der Einbürgerungstest (§ 10 Abs. 6 S. 2 StAG).


Bei ernsthaften Bemühungen greift die Härtefallregelung

Mit dem Modernisierungsgesetz wurde eine Härtefallregelung neu eingeführt. Ist der Erwerb ausreichender Deutschkenntnisse trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen nicht möglich oder dauerhaft wesentlich erschwert, kann die Behörde das Erfordernis auf die mündliche Alltagskommunikation beschränken (§ 10 Abs. 4a StAG). Entscheidend ist hier der Nachweis, dass die Bemühungen tatsächlich ernsthaft waren, etwa durch wiederholte Kursteilnahmen und Prüfungsversuche.


Bei Krankheit, Behinderung oder hohem Alter entfällt der Nachweis zwingend

Von den Sprachanforderungen wird zwingend abgesehen, wenn eine Person sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann (§ 10 Abs. 6 StAG). Das gilt zugleich für den Einbürgerungstest. Der Nachweis erfolgt, soweit die Einschränkung nicht offenkundig ist, in der Regel durch ein fachärztliches Attest, das Diagnose, Schweregrad, Behandlungsverlauf und die konkreten Auswirkungen auf den Spracherwerb darlegt.



Ein deutscher Schul-, Hochschul- oder Berufsabschluss ersetzt das B1-Zertifikat

Neben den Ausnahmen gibt es Fälle, in denen die Sprachkenntnisse bereits durch einen in Deutschland erworbenen Abschluss als nachgewiesen gelten, sodass kein gesondertes B1-Zertifikat nötig ist. Voraussetzung ist im Regelfall, dass das Fach Deutsch mindestens mit der Note ausreichend (4) abgeschlossen wurde. Anerkannt werden insbesondere der erfolgreiche Besuch einer deutschsprachigen Schule über vier Jahre mit Versetzung, ein Hauptschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss, die Versetzung in die 10. Klasse einer weiterführenden Schule sowie ein in deutscher Sprache abgeschlossenes Studium oder eine abgeschlossene Berufsausbildung. Welche Ausnahme im Einzelfall greift, sollte vor der Antragstellung sorgfältig geprüft werden, denn ein unklarer Sprachnachweis kann das Verfahren verzögern. Wie lange eine Einbürgerung in Berlin regelmäßig dauert, hängt zusätzlich von der Auslastung der jeweiligen Behörde ab.



Häufige Fragen zur Einbürgerung ohne Sprachnachweis 

Ist eine Einbürgerung ohne B1-Zertifikat überhaupt möglich?

Ja. Zwar gilt B1 als Grundsatz, doch das StAG kennt mehrere Ausnahmen. Befreit oder erleichtert sind unter anderem Kinder unter 16 Jahren, die Gastarbeitergeneration, Härtefälle sowie Personen mit Krankheit, Behinderung oder hohem Alter.

Welche Personen sind vom Sprachnachweis befreit?

Vollständig oder teilweise befreit sind Minderjährige unter 16 Jahren mit altersgemäßer Sprachentwicklung, ehemalige Gastarbeiter und Vertragsarbeiter samt nachgezogener Ehegatten sowie Personen, die den Nachweis krankheits-, behinderungs- oder altersbedingt nicht erbringen können.

Ersetzt ein deutscher Schulabschluss den Sprachnachweis?

Ja. Ein in Deutschland erworbener Schul-, Hochschul- oder Berufsabschluss ersetzt das B1-Zertifikat, wenn das Fach Deutsch in der Regel mindestens mit der Note 4 abgeschlossen wurde. Dazu zählen unter anderem der Hauptschulabschluss und die Versetzung in die 10. Klasse.

Gilt für die Gastarbeitergeneration eine Sonderregel?

Ja. Für ehemalige Gastarbeiter und Vertragsarbeiter genügt die mündliche Verständigung im Alltag, ein schriftlicher B1-Nachweis ist nicht erforderlich. Zusätzlich entfällt für diese Gruppe der Einbürgerungstest.

Was bedeutet die Härtefallregelung beim Sprachnachweis?

Nach § 10 Abs. 4a StAG kann die Behörde das Sprachniveau auf die mündliche Alltagskommunikation beschränken, wenn ausreichende Deutschkenntnisse trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen nicht erreichbar sind. Die Bemühungen müssen nachgewiesen werden.



Jetzt die Aussicht auf Einbürgerung ohne Sprachnachweis prüfen lassen

Ob im Einzelfall eine Einbürgerung ohne formellen B1-Nachweis möglich ist, entscheidet sich oft an Details, an der richtigen Einordnung der persönlichen Situation, am passenden Nachweis und an einer sauberen Begründung gegenüber der Behörde. Genau hier setzt eine fundierte Beratung an. Die Kanzlei Kocadağ prüft als Kanzlei für Einbürgerung in Berlin die individuelle Situation, klärt, welche Ausnahme in Betracht kommt, und begleitet den Antrag. Über das Kontaktformular können Sie unkompliziert eine Anfrage stellen.

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